Donnerstag, 16. November 2017

Unfall Straßeneinmündung Gegner blinkt

sollten Sie an einer Vorfahrtachten-Straße dem Blinker des möglicherweise Abbiegenden vertrauen, so kann Sie dies teuer zu stehen kommen, wenn dieser dennoch gerade aus weiterfährt.
Früher wurde insoweit desöfteren von den Versicherungen 50 % des Schadens gezahlt. Aufgrund einer neueren Gerichtsentscheidung dürfte dies für die Zukunft aber nicht mehr gelten, denn dort war ausgeurteilt worden, dass der Blinkende nur mit 20 % haftet ( aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ).

Daher: nie auf gesetzten Blinker vertrauen und abwarten ob das Fahrzeug tatsächlich abbiegt.

Freitag, 3. November 2017

Die Scheidung steht an!
Fehler im Vorfeld vermeiden

Sobald Eheleute sich zu einer Scheidung entschlossen haben, treffen sie häufig voreilige Entscheidungen, sie sollten jedoch nichts überstürzen:

Im Folgenden werden die gängigsten Fehler im Scheidungsfall aufgezeigt, welche Sie aufmerksam lesen sollten, um diesen bei Ihrer Scheidung vorzubeugen.

Beispiele:
Problemfall Ehevertrag
Absichten bei Unterzeichnung
Wenn junge Ehepartner am Anfang der Ehe einen Ehevertrag schließen, verzichten sie häufig auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich, vor allem wenn sie beide berufstätig sind und keine Kinder haben. Schließlich kann ja im Falle einer Scheidung jeder für sich selbst sorgen. Nicht selten stellen sich jedoch in einem solchen Fall späte Ehefreuden ein. Die Mutter der Kinder steigt aus ihrem Beruf aus, um sich der Kindeserziehung zu widmen, während der Ehemann weiter Karriere macht.
Kommt es dann zur Scheidung, kann sich der Ehemann allerdings nicht auf den Ehevertrag berufen. Schließlich ist durch die Kinder die Grundlage für den früher erklärten Verzicht weggefallen.
Realität bei Aufhebung
Der zu Anfang der Ehe geschlossene Ehevertrag ist unwirksam geworden, da sich die diesem damals zugrunde liegenden Umstände derart geändert haben, dass zu unterstellen ist, dass die Ehepartner den Ehevertrag zu den aktuellen Lebensverhältnissen nicht geschlossen hätten.

Die ahnungslose Ehefrau
Nicht selten kommt es vor, dass sich die Ehefrau nicht für die Finanzen des Ehepaares interessiert. Solange Geld da ist, erlischt für viele Frauen das Interesse dafür zu wissen, woher das Familieneinkommen eigentlich kommt. Vielfach trauen sich diese Frauen auch nicht, um nicht als gierig dazu stehen.
Keine voreiligen Unterschriften
Manchmal verzichten Ehefrauen auch im Falle einer Scheidung darauf, sich Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres Ehemanns einzuholen. Dies ist oft auf ein falsches Anstands- und Moralgefühl zurückzuführen, weil sie ihre Ehepartner „nicht ausnehmen“ wollen und unterschreiben vielleicht sogar vorschnell eine Scheidungsvereinbarung, in welcher sie auf Unterhalt oder den Zugewinn verzichten.
Expertentipp:
Sie sollten grundsätzlich auf eine Einkommensauskunft von Ihrem Ehemann bestehen. Wenn Ihr Ehepartner nichts zu verbergen hat, wird er Ihnen seine Lohnbescheinigung ohne Probleme vorlegen können. Gerade wenn Ihr Ehemann behauptet, sein Einkommen reiche gerade für seine Lebenshaltungskosten und darüber hinaus habe er kein Geld mehr für Unterhaltzahlungen an Sie, sollten Sie sich dies belegen lassen. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, sollten Sie die Auskunft verlangen. Schließlich geht es auch um den Unterhalt der Kinder.

Selbstständigenehe
Ist einer der beiden Ehepartner Selbstständiger, ist es häufig nicht einfach, im Falle einer Scheidung das Einkommen des Selbstständigen festzustellen.
Expertentipp:
Mit Hilfe eines Steuerberaters lässt sich auf legalem Weg der Gewinn und damit das Einkommen Ihres selbstständig tätigen Partners stark herunterrechnen. Auch werden Gewinne häufig nicht ausbezahlt, sondern wieder investiert. Leider kann man sich hiergegen selten wehren.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Sie nach und nach möglichst viel gemeinsamen Besitz anschaffen. Dieser würde dann im Scheidungsfall zumindest aufgeteilt werden.

Problem Unternehmerpaare
Manchmal haben junge Ehepaare eine gute Idee, und gründen gemeinsam ein kleines Unternehmen. Am Anfang ist die Aufteilung der Aufgaben klar geregelt. Aber je mehr das Unternehmen wächst, desto mehr kommen sich die beiden Unternehmer in die Quere. Es kommt zu Streitigkeiten, die am Ende in eine Scheidung münden.
Trennung von Tisch und Schreibtisch
Sehr häufig ist in einer solchen Konstellation nicht klar, wer von beiden das Unternehmen bekommen soll. Auch im Gesellschaftsvertrag haben Sie keine Regelung für den Fall einer Scheidung vorgesehen. Und eine komplett einvernehmliche Lösung gelingt Ihnen vielleicht nicht gerade aus finanziellen Gründen. In diesem Fall bliebe nur die Liquidation des gesamten Unternehmens. In der Regel gehen in einem solchen Fall die Ehepartner dann leer aus.
Expertentipp:
Am einfachsten ist es, schon zu Beginn des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag zu regeln, wer im Falle der Scheidung - und am besten auch im Falle des Todes von Ihnen oder Ihrem Ehepartner – das Unternehmen übernehmen kann und wie hoch der Preis hierfür ist.
Wenn dies wie allzu oft nicht der Fall ist, denken Sie daran, dass es sich bei dem Unternehmen sowohl um Ihre Existenz als auch um die Ihres Ehegatten handelt und Sie beide leer ausgehen, wenn Sie keine gütliche Einigung erzielen können. Denken Sie lieber über eine stille Teilhaberschaft etc. nach, bevor Sie Ihren finanziellen Bankrott in Kauf nehmen. Ändern Sie Ihren Gesellschafter dahingehend ab, wer genau welche Aufgabenbereiche zu bedienen hat und wie Sie trotz der Scheidung das Unternehmen noch miteinander führen können.

Schwarzgeld
Nicht selten kommt es vor, dass Handwerker nebenher „ohne Rechnung“ arbeiten. Das verdiente Schwarzgeld wird in der Schweiz geparkt, um später für die Rente genug zu haben. Häufig genug geschieht dies im ehelichen Einverständnis mit dem Ehepartner.
Der Schnellere gewinnt
Kommt es dann in Ihrer Ehe zur Scheidung, gewinnt häufig derjenige, der schneller ist und als erstes das Konto leerräumt. Aber auch als Druckmittel kann das Schwarzgeld benutzt werden. Schließlich möchten Sie oder Ihr Ehepartner ungern Post vom Finanzamt bzw. von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Expertentipp:
Für den Fall des Druckmittels sollten Sie aber entsprechende Unterlagen wie Einzahlungsbelege, Kontonummern etc. haben. Kommt es dennoch zum Fall der Fälle, sollte eine Anzeige beim Finanzamt anonym erfolgen, um eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden.

Die Ehewohnung in der Scheidung
Gar nicht mal so selten kommt es vor, dass einer der beiden Ehepartner seine Eigentumswohnung mit in die Ehe bringt und diese Wohnung damit zur gemeinsamen Ehewohnung wird.
Der Streit um die eigenen vier Wände
Wenn es dann in Ihrer Ehe später zur Trennung und Scheidung kommt, werden Sie häufig darüber streiten, wer nun die Ehewohnung weiter nutzen darf. Sind aus Ihrer Ehe gemeinsame, minderjährige Kinder hervorgegangen, wird in der Regel der Mutter das Nutzungsrecht zugesprochen, da die Kinder einen sogenannten „berücksichtigungswürdigen Bedarf“ haben. Dabei spielt es keine Rolle, wer denn nun der Eigentümer der Wohnung ist.
Expertentipp:
In einem solchen Fall können Sie sich als Eigentümer der Immobilie darum bemühen, dass die Kinder bei Ihnen bleiben. Dann bekämen Sie das Nutzungsrecht zugesprochen. Vielfach hilft es auch, wenn Sie mit Ihrem „Noch“-Ehepartner eine gütliche Einigung in diesem Punkt erzielen. Zum Beispiel können Sie als Wohnungseigentümer die Miete für Ihren Ehepartner übernehmen, und so Ihre eigene Wohnung behalten.

Albtraum gemeinsamer Hausbau
Für viele Ehepaare ist ein gemeinsames Haus ein großer Wunsch. Da häufig das Geld fehlt, wird möglichst viel in Eigenleistung erbracht. Meist wird hierfür die gesamte gemeinsame Freizeit verwendet. Dies führt häufig dazu, dass sich alles nur noch um das gemeinsame Haus dreht. Es kann sein, dass sich die beiden Ehepartner auseinanderleben. Kommt es dann zur Scheidung fehlt meistens das Geld, um den anderen Ehepartner für den Verlust des halben Hauses zu entschädigen, da das gesamte Vermögen im Haus verbaut worden ist.
Verkaufswert vs. Verkehrswert
Als einzige Möglichkeit verbleibt dem Ehepaar dann nur noch der Hausverkauf und die Teilung des Verkaufserlöses. Meist liegt dabei der Verkaufswert deutlich unter dem Verkehrswert, weil die Ehepartner schnellstmöglich verkaufen und keine Zeit haben, um eine bessere Marktlage abzuwarten. Beide stehen als Verlierer da, da sie sowohl Ihr Eigentum verlieren als auch keinen Gewinn oder keine Entschädigung für die viele Arbeit am Eigenheim erhalten.
Expertentipp:
Um es nicht so weit kommen zu lassen, sollten Sie beide daran denken, dass es auch noch ein Leben neben dem Haus gibt. Sie sollten sich immer wieder bewusst Zeit füreinander nehmen und sich Zeit für gemeinsame Freunde gönnen. Vielleicht kann das helfen, dass das Haus nicht zum Mittelpunkt Ihrer Leben wird und zum Ende Ihrer Scheidung führt.
Sollte es trotz aller Anstrengungen und Bemühungen zum Ende Ihrer Ehe gekommen sein, verkaufen Sie das Haus bloß nicht überstürzt. Versuchen Sie sich lieber darauf zu einigen, dass beide vorerst im Haus verbleiben und trennen Sie die Wohnbereiche für jeden im Haus ab, bis ein vernünftiger Kaufpreis für das Haus erzielt worden ist. Auf diese Weise werden Sie zumindest für all die Zeit und Mühe, die Sie in das Haus gesteckt haben, entschädigt.

Aufpassen bei Geschenken
Häufig kommt es vor, dass Verwandte den Brautleuten oder Frischvermählten Geschenke in Form von Geld machen. Oftmals soll dabei eigentlich nur das eigene Kind unterstützt werden. Trotzdem wird das Geld beiden Eheleuten übergeben.
Kritische Geldgeschenke
Kommt es dann zur Scheidung, ist oft unklar, für wen die Geschenke gedacht waren. Im Zweifel spricht einiges dafür, dass das Geld innerhalb der Familie bleiben soll. Allerdings steht hier häufig Aussage gegen Aussage, vor allem dann; wenn das Geld vor Zeugen übergeben wurde.
Expertentipp:
Wird das Geld Ihnen als Ehepaar gemeinsam geschenkt, wird es als gemeinsames Vermögen behandelt und bei einer Scheidung zwischen Ihnen beiden aufgeteilt. Wird es dagegen ausdrücklich nur dem einen Ehepartner geschenkt – am besten mit einer schriftlichen Notiz versehen – kommt das Geld dem anderen Ehepartner bei einer Scheidung nicht zugute. Bei Geschenken ist also genau darauf zu achten, für wen sie gedacht waren und dies entsprechend zu vermerken.

Anders wenn das Geschenk eine Wertsteigerung erfahren hat, dann ist dieser Zugewinn zu teilen.
Scheidung / Trennung:


geht eine Ehe auseinander gibt es meist auch Streit in Bezug auf den Aufenthalt der Kinder.
Besteht zu befürchten, dass der Ehepartner die Kinder ins Ausland verbringt,
kann der Scheidungs-Anwalt eine

                               sog. Grenzsperre beantragen.

Damit kann verhindert werden, dass die Kinder ohne gerichtliche Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts ins Ausland verbracht werden.
Vorfahrt und vermeintliche Vorfahrtgewährung 


Der Kläger fuhr innerorts auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Er näherte sich einer Kreuzung aus der von rechts der Beklagte mit seinem Fahrzeug einbiegen wollte. Anstelle der erlaubten 50 km/h fuhr der Kläger lediglich mit 30 km/h zudem hatte er den Blinker rechts betätigt.
Der Beklagte nahm daher an, dass der Kläger nach rechts abbiegen wollte und fuhr an.
Der Kläger fuhr aber geradeaus und es kam zur Kollision.

Nachdem das Amtsgericht noch eine Haftungteilung vorgenommen hatte 50/50
hob das Landgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zu 75 % mithin haftet
der Kläger nur zu 25 % ( aus Betriebsgefahr wg. des falschen Blinkens).

Daher Achtung:   am Besten misstrauisch sein und nicht auf die Blinkzeichen vertrauen!!
                             also erst losfahren, wenn man absolut sicher sein kann, dass der                                                             Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich abbiegt!

Freitag, 18. November 2016

Gebrauchtwagen Verkauf Achtung Unternehmer

Gewährleistungsausschluß durch UNTERNEHMER:

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.
2. UNZULÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGAUSSCHLUß:
Ein völliger Auschluß ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen - sog. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschließbar.
Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

Fazit: 

Verkauft ein Unternehmer auch Freiberufer wie Arzt oder Rechtsanwalt ein Fahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung, so ist dieser Gewährleistungsausschluß unwirksam, mit der Folge
das Gewährleistungsansprüche zu erbringen sind, fast wie bei einem Neuwagenkauf. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich noch auf normalen Verschleiß berufen kann, wenn denn irgend etwas kaputt gegangen ist.

Daher mein Rat! Fahrzeug nur an Händler verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.


Gebrauchtwagen Verkauf Achtung Unternehmer

Gewährleistungsausschluß durch UNTERNEHMER:

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.
2. UNZULÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGAUSSCHLUß:
Ein völliger Auschluß ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen - sog. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschließbar.
Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

Fazit: 

Verkauft ein Unternehmer auch Freiberufer wie Arzt oder Rechtsanwalt ein Fahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung, so ist dieser Gewährleistungsausschluß unwirksam, mit der Folge
das Gewährleistungsansprüche zu erbringen sind, fast wie bei einem Neuwagenkauf. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich noch auf normalen Verschleiß berufen kann, wenn denn irgend etwas kaputt gegangen ist.

Daher mein Rat! Fahrzeug nur an Händler verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.


Unfall was tun ?? unbedingt Anwalt einschalten Kostet meist nichts!







































 unverschuldeter Unfall:   Der Anwalt wird vom Gegner bezahlt:
wenn dieser zu 100 % haftet
ansonsten wird eine Quotelung
vorgenommen, so dass
die Anwaltskosten oft großteils übernommen werden müssen.
Es ist also in jedem Falle sinnvoll

einen Anwalt einzuschalten
auch in Bezug auf die Haftungsquote


Donnerstag, 17. November 2016

Zeugenanhörung zwecks Fahrerermittlung Rechtsschutz

Die Rechtsschutzversicherung zahlt erst wenn konkret ein Fahrer beschuldigt wird, nicht bereits bei der Zeugenbefragung.

Dies ist aber eine wichtige Weichenstellung, so dass es absolut zwingend ist, bereits hier einen Anwalt einzuschalten, denn oft wird leichtfertig ein Fahrer benannt, obwohl dieser aufgrund des Fotos nicht sicher zu ermitteln ist.
 
Um dies zu erreichen wird den Zeugen bereits mitgeteilt, es könne ansonsten bei mangelnder Mithilfe ein Fahrtenbuch auferlegt werden, falls das Verfahren eingestellt wird/werden muss, da der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Hier die richtige und erfolgversprechende Einlassung abzugeben, gelingt einem Laien nicht!!

Mittwoch, 16. November 2016

Erbrecht: wir benötigen kein Testament, denn es gibt ja gesetzliche Regeln

richtig, aber:

wenn kein Testament existiert und ein kinderloses Ehepaar zB. bei einem Unfall verstirbt beginnt die Lotterie.

Verstirbt der Ehemann zuerst, wird er von der Ehefrau beerbt und diese dann von Ihren Verwandten
wenn sie kurz darauf ebenfalls stirbt und umgekehrt.
Es hängt also vom Zufall ab wer erbt, dh. die Verwandten des Ehemannes oder die der Ehefrau.

Ändern lässt sich dieses Ergebnis nur durch ein gemeinsames Testament der Ehegatten.

Achtung:  Bei kinderloser Ehe ist ein Testament zwingend erforderlich,
denn sonst erben  die Geschwister neben dem Ehepartner!

Montag, 18. Januar 2016

Scheidung Versorgungsausgleich kurz erklärt

Der Versorgungsausgleich
Hinter dem Begriff Versorgungsausgleich verbirgt sich nichts anderes als die Aufteilung der
Rentenansprüche beider Ehepartner im Falle einer Scheidung. Sinn des Versorgungsausgleichs
ist es, Ausfälle in der Ansammlung von Rentenanwartschaften, wie sie beispielsweise durch die
Kindererziehung auftreten können, auszugleichen.
Beide Partner sollen auch nach einer Scheidung im Alter mit einer auskömmlichen Rente „versorgt“
sein. Der Partner, der durch seine fortgesetzte Berufstätigkeit mehr Ansprüche erworben hat, muss
dazu die Hälfte von dem abgegeben, was er mehr an Ansprüchen erworben hat.

√ Scheidung und Versorgungsausgleich bilden einen gesetzlichen Verbund.
Deswegen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall die Regel. Ein
gesonderter Antrag muss von Ihnen nicht gestellt werden, denn der Versorgungsausgleich
wird automatisch durchgeführt. Auch wenn es gewisse Mitwirkungspflichten gibt.
√ Eine Ausnahme bilden kurze Ehen die maximal drei Jahre gedauert haben. Hier muss
von den Eheleuten ein Antrag gestellt werden.
Die Ehedauer bemisst sich vom 1. Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des
Monats vor Stellen des Scheidungsantrags.
√ Zu den Anwartschaften, die bei der Berechnung berücksichtigt werden, gehören unter
anderem: Gesetzliche Rentenversicherungen, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche,
Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen und berufsständige
Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, etc.
√ Bestimmte Versorgungen sind dagegen in der Regel vom Versorgungsausgleich
ausgeschlossen: Zum Beispiel Unfallrenten, Entschädigungen, Lebensversicherungen
auf Kapitalbasis oder Risikoversicherungen.
√ Der Versorgungsausgleich wird auch bei Ehen durchgeführt, die vor dem 3.10.1993 auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden.
√ Für Lebenspartnerschaften gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Ausnahme: Für
Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden und bei denen
bis zum 31.12.2005 keine gegenteilige Erklärung abgegeben worden ist, findet kein
Versorgungsausgleich statt.
√ Ein Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Dasselbe ist auch nach der Trennung noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
oder einem gerichtlichen Vergleich möglich. Auch beim Scheidungstermin kann noch vor
Gericht ein Ausschluss vereinbart werden, wenn jeder Gatte anwaltlich vertreten wird
(also nicht bei einvernehmlicher Scheidung).

Aber: Wer weniger Rentenanwartschaften erworben hat, verzichtet dadurch auf einen Teil
seiner Rente, weswegen es in jedem Fall ratsam ist, Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu
halten, bevor man dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zustimmt. Das Gericht prüft
aber ohnehin jede notarielle Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit, um zu verhindern,
dass die Altersversorgung eines der Ehegatten gefährdet wird.

√ Auch bei einem geringfügigen Anrecht oder bei geringen Differenzen zwischen den
Rentenansprüchen kann ein Ausgleich unterbleiben.
√ Ein Versorgungsausgleich findet außerdem nicht statt, wenn er „grob unbillig“ wäre.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, ist die finanzielle Situation
der Ehepartner entscheidend. Aber auch bestimmte Straftaten (Kindesmissbrauch)
oder ein mangelnder Beitrag zum Familienunterhalt (z.B. wegen Krankheit oder einer
psychischen Störung) können einen Versorgungsausgleich verhindern.
√ Vor dem Versorgungsausgleichsverfahren muss jeder Ehegatte einen Fragebogen
ausfüllen. Dafür muss man beispielsweise Personalien, Unterlagen zum beruflichen
Werdegang, die Versicherungsnummer und Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung
und der privaten Rentenversicherung bereithalten.
√ Es ist wichtig, den Fragebogen dem Gericht möglichst schnell zukommen zu lassen.
Denn die Eheleute sind verpflichtet, ihre Versicherungszeiten umgehend beim
Versorgungsträger zu klären. Wer beim Ausfüllen des Fragebogens zögert, zieht zudem
seine Scheidung in die Länge, denn ohne die Auskünfte der Versicherungsträger ist eine
Scheidung in der Regel nicht möglich. Nur falls ein Partner die Auskunft verweigert, um
die Scheidung scheitern zu lassen, kann eine Scheidung auch vorher ausgesprochen
werden. Das Einbehalten des Fragebogens kann gerichtliche Konsequenzen haben.
√ Nach dem Einsenden der Fragebögen beginnt die Berechnung und beide Ehepartner
bekommen die Versicherungsverläufe zur Überprüfung.
√ Wenn dem Gericht alle nötigen Informationen vorliegen, wird den Ehegatten meist ein
Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich zugesandt.
√ Dieser wird beim Scheidungstermin erörtert und das Gericht fällt sein Urteil über den
Versorgungsausgleich. Der Beschluss geht an die Eheleute und Versorgungsträger.
√ Ein Widerspruch gegen den beschlossenen Versorgungsausgleich ist innerhalb
eines Monats ab Zustellung möglich. Ansonsten wird der Ausgleich vorgenommen.
√ Die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist grundsätzlich noch
möglich z.B. bei gesetzlichen Änderungen oder wenn bei der Berechnung Fehler passiert
sind.
√ Der Versorgungsausgleich wirkt sofort mit Eintritt des Ruhestands. Die Rente wird
dabei direkt durch die entsprechenden Träger ausgezahlt.



Scheidung Info 3 Ausländerehe

Ausländer/Ehe bzw. Scheidung International:

1. Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?
Generell gilt, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, dann können Sie sich in Deutschland auch
scheiden lassen. Wenn zum Beispiel Ihr Partner oder Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
oder mindestens einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dann können
Sie die Scheidung in Deutschland einreichen. Falls Ihr Partner und Sie im Ausland leben, und keinen
Wohnsitz mehr in Deutschland haben, so können Sie auch dann den Scheidungsantrag problemlos
stellen, wenn einer von beiden die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Berlin (Schöneberg) eingereicht.
Alle administrativen und sonstigen Aufgaben für Ihre Scheidung übernehmen wir schnell, seriös und
zum absoluten Tiefstpreis für Sie!

2. Mein Partner oder ich ist/bin Deutsche(r) / Einer der Partner ist Deutscher der
andere besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Welches Scheidungsrecht gilt
für uns?

Wenn Sie als Ehegatte (Ehegattin) bereits bei Eheschließung Deutscher waren, kann Ihre
Scheidung nach deutschem Recht durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Heirat im
Ausland stattgefunden hat. Wenn Sie als Ehegatte (Ehegattin) erst nach der Heirat die deutsche
Staatsangehörigkeit angenommen haben, wird es ein bisschen komplizierter.
Welches Recht zum Zuge kommt, wenn ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit nach der
Heirat gewechselt hat, wird unterschiedlich behandelt und liegt letztendlich in den Händen
des zu entscheidenden Richters.
Hatten Ihr Partner und Sie in diesem Fall bei der Heirat dieselbe Staatsangehörigkeit, so kann sich
das anzuwendende Recht für Ihre Scheidung nach dem Recht dieses Staates richten, wenn aber Ihr
Partner und Sie Ihre Ehe vorrangig in einem anderen Staat geführt haben, dann kann ebenso das
Recht dieses Staates Vorrang haben.

3. Ihr Partner und Sie haben beide eine ausländische Staatsangehörigkeit
Wenn Sie beide Ausländer sind, so findet das Heimatrecht Anwendung, wenn beide die gleiche
Staatsangehörigkeit haben. Wenn Sie beide verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, und wenn
sie gemeinsam in Deutschland leben, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, und sie
können problemlos die Scheidung in Deutschland einleiten.

4. Kann ich mich in Deutschland nach ausländischem Recht scheiden lassen?
Ja, auch das geht generell problemlos. Sobald ausländisches Recht angewendet werden muss, wird
das deutsche Gericht nach diesem ausländischen Recht auch die Scheidung durchführen.
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5. Kann ein ausländisches Gericht auch für den gleichen Scheidungsfall zuständig sein?
Ja, das kann passieren. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland „rechtshängig“ geworden,
das heißt, ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt
worden, so ist das deutsche Familiengericht gehindert, ein Scheidungsurteil auszusprechen.
Wann kann so etwas passieren?
Sie haben eine bi-nationale Ehe im Ausland geführt, und jetzt kehrt der deutsche Ehepartner
nach Deutschland zurück. Wenn nun Ihr ausländischer Noch-Partner die Scheidung an Ihrem
gemeinsamen Wohnort im Ausland (also außerhalb von Deutschland) einreicht, und wenn Ihr
Noch-Partner die sogenannte „Rechtshängigkeit“ zeitlich vor Ihnen in Deutschland erreicht, so
kann die Scheidung nicht mehr in Deutschland ausgesprochen werden.

Expertentipp: Wer zuerst kommt mahlt zuerst! Reichen Sie als Deutsche(r) als erste(r)
die Scheidung in Deutschland ein, und erlangen Sie die „Rechtshängigkeit“, dann kann

die Scheidung somit auch in Deutschland ausgesprochen werden.

Scheidung Info 2

Was kostet eine Scheidung?
Scheidungskosten - Das sollten Sie wissen!
Gerichtskosten und Anwaltskosten
Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet
sich immer nach dem sog. Verfahrenswert. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet
sich nach dem Nettoeinkommen beider Partner, hochgerechnet auf drei Monate.
Beispiel: Sie verdienen 1.000 € netto monatlich, Ihr Partner verdient 1.200 € netto monatlich
– zusammen haben Sie ein Nettoeinkommen von 2.200 € pro Monat.
Das, hochgerechnet auf drei Monate, ergibt einen Verfahrenswert von 6.600 €.
Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten:
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten sind ein exakt festgelegter Bruchteil
des Verfahrenswerts. Dazu gilt für die Gerichtskosten die Gerichtsgebührentabelle.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei gelten
unterschiedliche Sätze für West- und Ostdeutschland.
Wenig streiten, viel Geld sparen:
Je mehr Sie im Vorfeld mit Ihrem Partner klären und regeln konnten, desto besser für Ihre
Nerven und Ihr Portemonnaie! Denn es gilt, dass auch der Umfang, in dem der Rechtsanwalt
für Sie tätig wird, eine Rolle bei der Berechnung der Anwaltskosten spielt. Je mehr der
Rechtsanwalt erst noch für Sie erstreiten oder regeln muss, desto teurer wird es für Sie!

Diese Posten stehen immer auf Ihrer Rechnung:
1. Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr bezieht sich u. a. auf das Einreichen
des Scheidungsantrags bei Gericht und auf den Schriftverkehr, den der Anwalt für Ihr
Verfahren tätigt.
2. Termingebühr: Die Termingebühr bezieht sich auf die Anwesenheit und Tätigkeit
Ihres Anwalts beim Scheidungstermin vor Gericht.
3. Gerichtskosten: Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. (s.o.)
Tipp: Sie können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten
halbieren, wenn nur einer der (Ehe-) Partner einen Rechtsanwalt für das Verfahren
beauftragt. Beachten Sie aber, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn Sie untereinander
bereits alle sog. Scheidungsfolgesachen(Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht,

Hausrat etc.) geregelt haben und im Verfahren keine Anträge mehr stellen wollen.

Scheidung Info´s

Wie verläuft das Scheidungsverfahren?
Der Scheidungsantrag
Zunächst muss der Scheidungsantrag beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, muss die Gerichtskosten vorab an das Gericht zahlen, falls keine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und diese ihm bewilligt wurde. Die Hälfte der Gerichtskosten erhält er zurück. Diese muss der andere Ehegatte tragen.
Zustellung an den anderen Ehegatten
Sobald der Scheidungsantrag sowie die Gerichtskosten beim Familiengericht eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt.
Das Gericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er sich zum Scheidungsantrag zu äußern hat. Der andere Ehegatte kann dem Ehescheidungsantrag zustimmen, ihn ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen Rechtsanwalts einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen.
Expertentipp:
Ein eigener Ehescheidungsantrag hat den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch ein Urteil über die Ehescheidung treffen muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern.
Der Versorgungsausgleich
Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieses Formular muss jeder Ehegatte für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurückschicken.
Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen.
Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
Der Scheidungstermin
Beim Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Im Scheidungstermin, der in der Regel 5-20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann sie getrennt leben, ob sie beide geschieden werden sollen und wie hoch jeweils ihr Einkommen ist. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur Sprache, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.
Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zum Zugewinnausgleich etc.
Wenn die Ehegatten keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, können sie im Gerichtstermin über die noch zu regelnden Punkte einen Vergleich schließen.
Wenn der eine Ehegatte mit dem gerade gestellten Antrag des anderen Ehegatten, z.B. diesem allein das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen, nicht einverstanden ist, so muss die Verhandlung vertagt werden. Dem anderen Ehegatten wird dann die Möglichkeit gegeben, sich die zu regelnde Angelegenheit zu überlegen und sich zu dem Antrag zu äußern.
Wenn bereits vor dem Scheidungstermin einer der Ehegatten beantragt hatte, eine weitere familienrechtliche Angelegenheit zu regeln, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn die Ehegatten sich über den streitigen Punkt geeinigt haben oder das Gericht in der Lage ist, ein Urteil zu fällen.
Das Scheidungsurteil
Wenn alle sonst zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die Ehegatten können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung gegen das Scheidungsurteil) verzichten.
In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. Wenn die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam.
Um auf Rechtsmittel zu verzichten, braucht jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt. Falls nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann unter Umständen ein Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder dem Anwaltszimmer sich kurz für den anderen Ehegatten bestellen. Dieser kann dann den Rechtsmittelverzicht erklären. Kosten vorher abklären!!

 Wenn das schriftliche Scheidungsurteil beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet. 

Donnerstag, 12. November 2015

Haftung bei Gefälligkeiten

1. Gießt die Nachbarin die Blumen und entsteht dabei ein (Wasser-) Schaden, haftet die Nachbarin nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

2. auch bei Fahrgemeinschaften/Bringdienste der Eltern zu Sportveranstaltungen etc. ist  grds. eine Haftung ausgeschlossen, da ein sog. Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.
Werden die Kinder durch einen Unfall geschädigt kann aber selbstverständlich der Unfallgegner in Anspruch genommen werden. Nur wenn der Fahrer der Kinder einen Unfall verursacht haftet er nicht, es sei denn er hätte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt!

Mittwoch, 11. November 2015

Achtung ! Vermieter das Bundesmeldegesetz wurde geändert

Vermieter sind künftig verpflichtet dem Mieter den Einzug zu bescheinigen.

Wird insoweit eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt, dh. der angebliche Mieter wohnt
gar nicht an der fraglichen Adresse so muss mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € gerechnet werden.
Es kann also sehr teuer werden eine "kleine Gefälligkeit" zu erbringen!!

Montag, 21. September 2015

Lebensversicherung Bezugsberechtigter Scheidung

Achtung: der einmal bei Abschluß der Lebensversicherung benannte Bezugsberechtigte
( Ehe-Partner ) erhält die Versicherungsleistungen !  auch nach Scheidung.

Daher ganz wichtig bei Scheidung:  neuen Bezugsberechtigten ( dh. neuen Partner oder andere Person ) benennen!


Erbrecht wichtige Änderungen in 2015

ab Aug. 2015 kommt die EU-ErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung ) auf alle Erbfälle in der EU zur Anwendung.

Demzufolge gilt das Erbrecht des Landes in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes hatte. Erbstatut, Art 21 EU ErbVO

Es ist also eine sog. Rechtswahl erforderlich, wenn man sicherstellen will, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Dies muss in einer Verfügung von Todeswegen ( Testament oder Erbvertrag ) erfolgen. Rechtswahl, Art. 22 EU ErbVO

Es sollte von daher grds. eine Verfügung von Todeswegen errichtet werden.

Montag, 9. März 2015

Unfall im Ausland Beweismittel sichern

ganz wichtig: unbedingt die Daten zum Unfallgegner notieren, dh. :

                    1. dessen Anschrift / leserlich eventuell Visitenkarte erbitten
                    2. die Versicherungsdaten notieren oder Versicherungskarte erbitten
                   

Beweissicherung:

                    3. Fotos aus allen vier Richtungen fertigen, wenn möglich
                        darauf achten, dass zumindest auf einem Foto das Kennzeichen zu sehen ist
                    4 Unfallbericht / Vordruck sollte man im Fahrzeug haben !
                       leserlich ausfüllen, wenn möglich Polizei hinzurufen
                   

Nehmen Sie insb. alle Angaben über die bestehende Versicherung ganz genau auf.

Nicht in jedem Land kann der Anwalt - wie dies in Deutschland möglich ist - anhand des Kennzeichens die Versicherung bzw. den Halter ausfindig machen !
Ohne diese Informationen wäre dann der berechtigte Anspruch nicht durchsetzbar!!