Donnerstag, 12. November 2015

Haftung bei Gefälligkeiten

1. Gießt die Nachbarin die Blumen und entsteht dabei ein (Wasser-) Schaden, haftet die Nachbarin nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

2. auch bei Fahrgemeinschaften/Bringdienste der Eltern zu Sportveranstaltungen etc. ist  grds. eine Haftung ausgeschlossen, da ein sog. Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.
Werden die Kinder durch einen Unfall geschädigt kann aber selbstverständlich der Unfallgegner in Anspruch genommen werden. Nur wenn der Fahrer der Kinder einen Unfall verursacht haftet er nicht, es sei denn er hätte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt!

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