Montag, 24. Juni 2013

Auto und Recht: ein unendliches Thema

Parkplatz: die Rechts vor Links - Regel gilt auf Parkplätzen nur dann, wenn Fahrbahnmarkierungen ähnlich einer Straße eingezeichnet sind!

ansonsten: Haftung meist 50 /50 wenn es auf dem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt, so auch die Gerichte im hiesigen Raum, wie Amtsgericht Saarburg und Trier.

Ampel: grds. haftet der, der bei rot fährt, aber der Nachweis ist schwierig und ohne Zeugen unmöglich!
wenn also beide Fahrzeugführer behauptet grün gehabt zu haben, so kann der Richter nur sagen: einer lügt, aber wer, weiß ich nicht und dann wird eine Haftungsquote von 50/50 ausgewiesen. Gut für den der eigentlich bei rot gefahren ist und schlecht für den, der grün hatte. Aber bei Gericht bekommt man nicht Recht, sondern ein Urteil!  Zitat: Richter am Amtsgericht Saarburg
Fluggastrechte werden in letzter Zeit häufig dargestellt so auch von mir in meinem alten Block:
Suchanfrage über Google:  Rechtstipps Bies

seltener findet man Informationen zu Fernbusreisen:

Auch hier hat der Reisende Anspruch auf Entschädigung wenn die Fahrstrecke mehr als 250 km beträgt.
Bei Verspätung gibt es Unterstützungsleistungen
Bei Annullierung Kostenerstattung, Ersatzbeförderung und auch Entschädigung
Bleibt der Bus auf der Strecke liegen, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren oder die Fahrgäste werden zu einem Busbahnhof gebracht, von dem aus sie die Reise fortsetzen können.
Wird der Fahrgast oder das Gepäck geschädigt besteht ein Schadensersatzanspruch; die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen dabei nicht weniger als 220.000 € je Fahrgast und 1.200 € je Gepäckstück betragen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung sind besonders geschützt. Sie haben grds. Anspruch auf barrierefreien Zugang zu den Fernbussen.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz www.bmelv.de