Montag, 9. März 2015

Unfall im Ausland Beweismittel sichern

ganz wichtig: unbedingt die Daten zum Unfallgegner notieren, dh. :

                    1. dessen Anschrift / leserlich eventuell Visitenkarte erbitten
                    2. die Versicherungsdaten notieren oder Versicherungskarte erbitten
                   

Beweissicherung:

                    3. Fotos aus allen vier Richtungen fertigen, wenn möglich
                        darauf achten, dass zumindest auf einem Foto das Kennzeichen zu sehen ist
                    4 Unfallbericht / Vordruck sollte man im Fahrzeug haben !
                       leserlich ausfüllen, wenn möglich Polizei hinzurufen
                   

Nehmen Sie insb. alle Angaben über die bestehende Versicherung ganz genau auf.

Nicht in jedem Land kann der Anwalt - wie dies in Deutschland möglich ist - anhand des Kennzeichens die Versicherung bzw. den Halter ausfindig machen !
Ohne diese Informationen wäre dann der berechtigte Anspruch nicht durchsetzbar!!


Gewährleistung ausgeschlossen Unfallschaden was nun?

in privaten Kaufverträgen ( aber auch sonst ) wird die Gewährleistung so weit als möglich ausgeschlossen.

Stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, ist noch nicht alles verloren.
Zunächst muss der Kaufvertrag geprüft werden: was ist vereinbart.

wurde Unfallfrei angekreuzt oder zugesichert??

wenn ja, kann man meist den Verkäufer in Anspruch nehmen.

Oftmals wird die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl der Wagen einen Unfall erlitten hat. Dann läge eine arglistige Täuschung vor! Diese muss aber bewiesen werden, was dann nicht gelingt, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, dass er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat.
Es könnte dann allenfalls gegen den Vorverkäufer vorgegangen werden, falls der Wagen nicht noch durch mehrere Hände gegangen ist.

Aber es gibt noch einen Notanker: die Zusicherung Unfallfrei stellt nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und daher fehlt diese bei einem Unfallfahrzeug und eröffnet so die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

Dies ergibt sich als Folgerung aus einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichtshof

BGH Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs) rechtfertigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit ebenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch bezüglich dieses Mangels keine Arglist zur Last fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Dieses Urteil erschließt sich einem nicht sofort, aber aus diesem Urteil folgt, dass bei konkreter Vereinbarung einer Beschaffenheit ( dies ist auch die Unfallfreiheit ! ) ein Anspruch besteht !

Es kommt also wieder einmal - wie so oft - auf den Einzelfall an!!!