Wie verläuft das Scheidungsverfahren?
Der
Scheidungsantrag
Zunächst muss der Scheidungsantrag beim Amtsgericht
des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat,
muss die Gerichtskosten vorab an das Gericht zahlen, falls keine
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und diese ihm bewilligt wurde. Die Hälfte
der Gerichtskosten erhält er zurück. Diese muss der andere Ehegatte tragen.
Zustellung
an den anderen Ehegatten
Sobald der Scheidungsantrag sowie die Gerichtskosten
beim Familiengericht eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag an den anderen
Ehegatten vom Gericht zugestellt.
Das Gericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in
der er sich zum Scheidungsantrag zu äußern hat. Der andere Ehegatte kann dem
Ehescheidungsantrag zustimmen, ihn ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen
Rechtsanwalts einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen.
Expertentipp:
Ein eigener Ehescheidungsantrag hat den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch ein Urteil über die Ehescheidung treffen muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern.
Ein eigener Ehescheidungsantrag hat den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch ein Urteil über die Ehescheidung treffen muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern.
Der
Versorgungsausgleich
Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die
Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieses Formular muss
jeder Ehegatte für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht
zurückschicken.
Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen
Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die
Rentenanwartschaften berechnen.
Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben,
wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt
das Gericht einen Scheidungstermin.
Der
Scheidungstermin
Beim Scheidungstermin müssen beide Ehegatten
persönlich anwesend sein. Im Scheidungstermin, der in der Regel 5-20 Minuten
dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann sie getrennt leben, ob sie
beide geschieden werden sollen und wie hoch jeweils ihr Einkommen ist.
Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur
Sprache, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.
Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung
kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Umgangsrecht, zum
Unterhalt, zum Sorgerecht, zum Zugewinnausgleich etc.
Wenn die Ehegatten keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen
haben, können sie im Gerichtstermin über die noch zu regelnden Punkte einen
Vergleich schließen.
Wenn der eine Ehegatte mit dem gerade gestellten
Antrag des anderen Ehegatten, z.B. diesem allein das Sorgerecht für die
gemeinsamen Kinder zu übertragen, nicht einverstanden ist, so muss die
Verhandlung vertagt werden. Dem anderen Ehegatten wird dann die Möglichkeit
gegeben, sich die zu regelnde Angelegenheit zu überlegen und sich zu dem Antrag
zu äußern.
Wenn bereits vor dem Scheidungstermin einer der
Ehegatten beantragt hatte, eine weitere familienrechtliche Angelegenheit zu
regeln, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn die Ehegatten
sich über den streitigen Punkt geeinigt haben oder das Gericht in der Lage ist,
ein Urteil zu fällen.
Das
Scheidungsurteil
Wenn alle sonst zu regelnden Angelegenheiten geklärt
sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die
Ehegatten können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung
gegen das Scheidungsurteil) verzichten.
In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig
und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort
ein. Wenn die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichten, wird die
Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam.
Um auf Rechtsmittel zu verzichten,
braucht jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt. Falls nur der den
Scheidungsantrag stellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist,
kann unter Umständen ein Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder dem Anwaltszimmer
sich kurz für den anderen Ehegatten bestellen. Dieser kann dann den
Rechtsmittelverzicht erklären. Kosten vorher abklären!!
Wenn das
schriftliche Scheidungsurteil beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner
der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet.
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