Montag, 18. Januar 2016

Scheidung Versorgungsausgleich kurz erklärt

Der Versorgungsausgleich
Hinter dem Begriff Versorgungsausgleich verbirgt sich nichts anderes als die Aufteilung der
Rentenansprüche beider Ehepartner im Falle einer Scheidung. Sinn des Versorgungsausgleichs
ist es, Ausfälle in der Ansammlung von Rentenanwartschaften, wie sie beispielsweise durch die
Kindererziehung auftreten können, auszugleichen.
Beide Partner sollen auch nach einer Scheidung im Alter mit einer auskömmlichen Rente „versorgt“
sein. Der Partner, der durch seine fortgesetzte Berufstätigkeit mehr Ansprüche erworben hat, muss
dazu die Hälfte von dem abgegeben, was er mehr an Ansprüchen erworben hat.

√ Scheidung und Versorgungsausgleich bilden einen gesetzlichen Verbund.
Deswegen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall die Regel. Ein
gesonderter Antrag muss von Ihnen nicht gestellt werden, denn der Versorgungsausgleich
wird automatisch durchgeführt. Auch wenn es gewisse Mitwirkungspflichten gibt.
√ Eine Ausnahme bilden kurze Ehen die maximal drei Jahre gedauert haben. Hier muss
von den Eheleuten ein Antrag gestellt werden.
Die Ehedauer bemisst sich vom 1. Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des
Monats vor Stellen des Scheidungsantrags.
√ Zu den Anwartschaften, die bei der Berechnung berücksichtigt werden, gehören unter
anderem: Gesetzliche Rentenversicherungen, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche,
Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen und berufsständige
Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, etc.
√ Bestimmte Versorgungen sind dagegen in der Regel vom Versorgungsausgleich
ausgeschlossen: Zum Beispiel Unfallrenten, Entschädigungen, Lebensversicherungen
auf Kapitalbasis oder Risikoversicherungen.
√ Der Versorgungsausgleich wird auch bei Ehen durchgeführt, die vor dem 3.10.1993 auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden.
√ Für Lebenspartnerschaften gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Ausnahme: Für
Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden und bei denen
bis zum 31.12.2005 keine gegenteilige Erklärung abgegeben worden ist, findet kein
Versorgungsausgleich statt.
√ Ein Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Dasselbe ist auch nach der Trennung noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
oder einem gerichtlichen Vergleich möglich. Auch beim Scheidungstermin kann noch vor
Gericht ein Ausschluss vereinbart werden, wenn jeder Gatte anwaltlich vertreten wird
(also nicht bei einvernehmlicher Scheidung).

Aber: Wer weniger Rentenanwartschaften erworben hat, verzichtet dadurch auf einen Teil
seiner Rente, weswegen es in jedem Fall ratsam ist, Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu
halten, bevor man dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zustimmt. Das Gericht prüft
aber ohnehin jede notarielle Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit, um zu verhindern,
dass die Altersversorgung eines der Ehegatten gefährdet wird.

√ Auch bei einem geringfügigen Anrecht oder bei geringen Differenzen zwischen den
Rentenansprüchen kann ein Ausgleich unterbleiben.
√ Ein Versorgungsausgleich findet außerdem nicht statt, wenn er „grob unbillig“ wäre.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, ist die finanzielle Situation
der Ehepartner entscheidend. Aber auch bestimmte Straftaten (Kindesmissbrauch)
oder ein mangelnder Beitrag zum Familienunterhalt (z.B. wegen Krankheit oder einer
psychischen Störung) können einen Versorgungsausgleich verhindern.
√ Vor dem Versorgungsausgleichsverfahren muss jeder Ehegatte einen Fragebogen
ausfüllen. Dafür muss man beispielsweise Personalien, Unterlagen zum beruflichen
Werdegang, die Versicherungsnummer und Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung
und der privaten Rentenversicherung bereithalten.
√ Es ist wichtig, den Fragebogen dem Gericht möglichst schnell zukommen zu lassen.
Denn die Eheleute sind verpflichtet, ihre Versicherungszeiten umgehend beim
Versorgungsträger zu klären. Wer beim Ausfüllen des Fragebogens zögert, zieht zudem
seine Scheidung in die Länge, denn ohne die Auskünfte der Versicherungsträger ist eine
Scheidung in der Regel nicht möglich. Nur falls ein Partner die Auskunft verweigert, um
die Scheidung scheitern zu lassen, kann eine Scheidung auch vorher ausgesprochen
werden. Das Einbehalten des Fragebogens kann gerichtliche Konsequenzen haben.
√ Nach dem Einsenden der Fragebögen beginnt die Berechnung und beide Ehepartner
bekommen die Versicherungsverläufe zur Überprüfung.
√ Wenn dem Gericht alle nötigen Informationen vorliegen, wird den Ehegatten meist ein
Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich zugesandt.
√ Dieser wird beim Scheidungstermin erörtert und das Gericht fällt sein Urteil über den
Versorgungsausgleich. Der Beschluss geht an die Eheleute und Versorgungsträger.
√ Ein Widerspruch gegen den beschlossenen Versorgungsausgleich ist innerhalb
eines Monats ab Zustellung möglich. Ansonsten wird der Ausgleich vorgenommen.
√ Die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist grundsätzlich noch
möglich z.B. bei gesetzlichen Änderungen oder wenn bei der Berechnung Fehler passiert
sind.
√ Der Versorgungsausgleich wirkt sofort mit Eintritt des Ruhestands. Die Rente wird
dabei direkt durch die entsprechenden Träger ausgezahlt.



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