Was kostet
eine Scheidung?
Scheidungskosten - Das sollten Sie wissen!
Gerichtskosten
und Anwaltskosten
Bei einer Scheidung fallen
Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet
sich immer nach dem sog.
Verfahrenswert. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet
sich nach dem Nettoeinkommen
beider Partner, hochgerechnet auf drei Monate.
Beispiel: Sie verdienen 1.000 €
netto monatlich, Ihr Partner verdient 1.200 € netto monatlich
– zusammen haben Sie ein
Nettoeinkommen von 2.200 € pro Monat.
Das, hochgerechnet auf drei
Monate, ergibt einen Verfahrenswert von 6.600 €.
Berechnung der Gerichts- und
Anwaltskosten:
Sowohl die Gerichtskosten als
auch die Anwaltskosten sind ein exakt festgelegter Bruchteil
des Verfahrenswerts. Dazu gilt
für die Gerichtskosten die Gerichtsgebührentabelle.
Die Anwaltskosten richten sich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei gelten
unterschiedliche Sätze für West-
und Ostdeutschland.
Wenig streiten, viel Geld sparen:
Je mehr Sie im Vorfeld mit Ihrem
Partner klären und regeln konnten, desto besser für Ihre
Nerven und Ihr Portemonnaie! Denn
es gilt, dass auch der Umfang, in dem der Rechtsanwalt
für Sie tätig wird, eine Rolle
bei der Berechnung der Anwaltskosten spielt. Je mehr der
Rechtsanwalt erst noch für Sie
erstreiten oder regeln muss, desto teurer wird es für Sie!
Diese
Posten stehen immer auf Ihrer Rechnung:
1. Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr bezieht sich u. a.
auf das Einreichen
des Scheidungsantrags bei Gericht und auf den
Schriftverkehr, den der Anwalt für Ihr
Verfahren tätigt.
2. Termingebühr: Die Termingebühr bezieht sich auf die
Anwesenheit und Tätigkeit
Ihres Anwalts beim Scheidungstermin vor Gericht.
3. Gerichtskosten: Die Gerichtskosten berechnen sich nach
dem Verfahrenswert. (s.o.)
Tipp:
Sie können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten
halbieren,
wenn nur einer der (Ehe-) Partner einen Rechtsanwalt für das Verfahren
beauftragt. Beachten Sie aber, dass dies nur dann sinnvoll
ist, wenn Sie untereinander
bereits alle sog. Scheidungsfolgesachen(Unterhalt,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Hausrat etc.) geregelt haben und im Verfahren keine Anträge
mehr stellen wollen.
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