Dienstag, 29. Juli 2014

Erbrecht: Testament

Bei der Errichtung eines gemeinsamen Testaments wird häufig übersehen bzw. nicht bedacht, dass dies die Pflichtteilsansprüchen nicht auszuschließen vermag, zB. die Kinder.
Durch das gemeinschaftliche auch Berliner - Testament genannt werden gemeinschaftliche Kinder enterbt und können von daher bereits nach dem ersten Erbfall Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Diese Folge kann allenfalls durch einen Erbvertrag vermieden werden! niemals jedoch durch ein Testament.

Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Versterben des Arbeitnehmers unter. Der Erbe kann vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Dies hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entscheiden, Urteil v. 12.06.2104 Az. C-118/13 nachdem von den deutschen Gerichten ein solcher Anspruch nicht anerkannt worden war.