Haftung bei Gefälligkeiten
1. Gießt die Nachbarin die Blumen und entsteht dabei ein (Wasser-) Schaden, haftet die Nachbarin nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
2. auch bei Fahrgemeinschaften/Bringdienste der Eltern zu Sportveranstaltungen etc. ist grds. eine Haftung ausgeschlossen, da ein sog. Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.
Werden die Kinder durch einen Unfall geschädigt kann aber selbstverständlich der Unfallgegner in Anspruch genommen werden. Nur wenn der Fahrer der Kinder einen Unfall verursacht haftet er nicht, es sei denn er hätte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt!
Donnerstag, 12. November 2015
Mittwoch, 11. November 2015
Achtung ! Vermieter das Bundesmeldegesetz wurde geändert
Vermieter sind künftig verpflichtet dem Mieter den Einzug zu bescheinigen.
Wird insoweit eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt, dh. der angebliche Mieter wohnt
gar nicht an der fraglichen Adresse so muss mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € gerechnet werden.
Es kann also sehr teuer werden eine "kleine Gefälligkeit" zu erbringen!!
Vermieter sind künftig verpflichtet dem Mieter den Einzug zu bescheinigen.
Wird insoweit eine sog. Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt, dh. der angebliche Mieter wohnt
gar nicht an der fraglichen Adresse so muss mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € gerechnet werden.
Es kann also sehr teuer werden eine "kleine Gefälligkeit" zu erbringen!!
Montag, 21. September 2015
Lebensversicherung Bezugsberechtigter Scheidung
Achtung: der einmal bei Abschluß der Lebensversicherung benannte Bezugsberechtigte
( Ehe-Partner ) erhält die Versicherungsleistungen ! auch nach Scheidung.
Daher ganz wichtig bei Scheidung: neuen Bezugsberechtigten ( dh. neuen Partner oder andere Person ) benennen!
( Ehe-Partner ) erhält die Versicherungsleistungen ! auch nach Scheidung.
Daher ganz wichtig bei Scheidung: neuen Bezugsberechtigten ( dh. neuen Partner oder andere Person ) benennen!
Erbrecht wichtige Änderungen in 2015
ab Aug. 2015 kommt die EU-ErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung ) auf alle Erbfälle in der EU zur Anwendung.
Demzufolge gilt das Erbrecht des Landes in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes hatte. Erbstatut, Art 21 EU ErbVO
Es ist also eine sog. Rechtswahl erforderlich, wenn man sicherstellen will, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Dies muss in einer Verfügung von Todeswegen ( Testament oder Erbvertrag ) erfolgen. Rechtswahl, Art. 22 EU ErbVO
Es sollte von daher grds. eine Verfügung von Todeswegen errichtet werden.
Demzufolge gilt das Erbrecht des Landes in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes hatte. Erbstatut, Art 21 EU ErbVO
Es ist also eine sog. Rechtswahl erforderlich, wenn man sicherstellen will, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Dies muss in einer Verfügung von Todeswegen ( Testament oder Erbvertrag ) erfolgen. Rechtswahl, Art. 22 EU ErbVO
Es sollte von daher grds. eine Verfügung von Todeswegen errichtet werden.
Montag, 9. März 2015
Unfall im Ausland Beweismittel sichern
ganz wichtig: unbedingt die Daten zum Unfallgegner notieren, dh. :
1. dessen Anschrift / leserlich eventuell Visitenkarte erbitten
2. die Versicherungsdaten notieren oder Versicherungskarte erbitten
Beweissicherung:
3. Fotos aus allen vier Richtungen fertigen, wenn möglich
darauf achten, dass zumindest auf einem Foto das Kennzeichen zu sehen ist
4 Unfallbericht / Vordruck sollte man im Fahrzeug haben !
leserlich ausfüllen, wenn möglich Polizei hinzurufen
Nehmen Sie insb. alle Angaben über die bestehende Versicherung ganz genau auf.
Nicht in jedem Land kann der Anwalt - wie dies in Deutschland möglich ist - anhand des Kennzeichens die Versicherung bzw. den Halter ausfindig machen !
Ohne diese Informationen wäre dann der berechtigte Anspruch nicht durchsetzbar!!
1. dessen Anschrift / leserlich eventuell Visitenkarte erbitten
2. die Versicherungsdaten notieren oder Versicherungskarte erbitten
Beweissicherung:
3. Fotos aus allen vier Richtungen fertigen, wenn möglich
darauf achten, dass zumindest auf einem Foto das Kennzeichen zu sehen ist
4 Unfallbericht / Vordruck sollte man im Fahrzeug haben !
leserlich ausfüllen, wenn möglich Polizei hinzurufen
Nehmen Sie insb. alle Angaben über die bestehende Versicherung ganz genau auf.
Nicht in jedem Land kann der Anwalt - wie dies in Deutschland möglich ist - anhand des Kennzeichens die Versicherung bzw. den Halter ausfindig machen !
Ohne diese Informationen wäre dann der berechtigte Anspruch nicht durchsetzbar!!
Gewährleistung ausgeschlossen Unfallschaden was nun?
in privaten Kaufverträgen ( aber auch sonst ) wird die Gewährleistung so weit als möglich ausgeschlossen.
Stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, ist noch nicht alles verloren.
Zunächst muss der Kaufvertrag geprüft werden: was ist vereinbart.
wurde Unfallfrei angekreuzt oder zugesichert??
wenn ja, kann man meist den Verkäufer in Anspruch nehmen.
Oftmals wird die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl der Wagen einen Unfall erlitten hat. Dann läge eine arglistige Täuschung vor! Diese muss aber bewiesen werden, was dann nicht gelingt, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, dass er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat.
Es könnte dann allenfalls gegen den Vorverkäufer vorgegangen werden, falls der Wagen nicht noch durch mehrere Hände gegangen ist.
Aber es gibt noch einen Notanker: die Zusicherung Unfallfrei stellt nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und daher fehlt diese bei einem Unfallfahrzeug und eröffnet so die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.
Dies ergibt sich als Folgerung aus einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichtshof
Stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, ist noch nicht alles verloren.
Zunächst muss der Kaufvertrag geprüft werden: was ist vereinbart.
wurde Unfallfrei angekreuzt oder zugesichert??
wenn ja, kann man meist den Verkäufer in Anspruch nehmen.
Oftmals wird die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl der Wagen einen Unfall erlitten hat. Dann läge eine arglistige Täuschung vor! Diese muss aber bewiesen werden, was dann nicht gelingt, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, dass er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat.
Es könnte dann allenfalls gegen den Vorverkäufer vorgegangen werden, falls der Wagen nicht noch durch mehrere Hände gegangen ist.
Aber es gibt noch einen Notanker: die Zusicherung Unfallfrei stellt nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und daher fehlt diese bei einem Unfallfahrzeug und eröffnet so die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.
Dies ergibt sich als Folgerung aus einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichtshof
BGH Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug
angebrachte gelbe Umweltplakette gerade
keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm
nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette
erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen
sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der
Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des
Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der
Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den
Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" -
ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum
Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt
(Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn
nach der Schuldrechtsmodernisierung
kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im
Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht
(Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2.
November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen
Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten
Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs)
rechtfertigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit
ebenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung
des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch
bezüglich dieses Mangels keine Arglist zur Last fällt, lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Dieses Urteil erschließt sich einem nicht sofort, aber aus diesem Urteil folgt, dass bei konkreter Vereinbarung einer Beschaffenheit ( dies ist auch die Unfallfreiheit ! ) ein Anspruch besteht !
Es kommt also wieder einmal - wie so oft - auf den Einzelfall an!!!
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