ab Aug. 2015 kommt die EU-ErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung ) auf alle Erbfälle in der EU zur Anwendung.
Demzufolge gilt das Erbrecht des Landes in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes hatte. Erbstatut, Art 21 EU ErbVO
Es ist also eine sog. Rechtswahl erforderlich, wenn man sicherstellen will, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Dies muss in einer Verfügung von Todeswegen ( Testament oder Erbvertrag ) erfolgen. Rechtswahl, Art. 22 EU ErbVO
Es sollte von daher grds. eine Verfügung von Todeswegen errichtet werden.
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