Der
Versorgungsausgleich
Hinter dem Begriff Versorgungsausgleich verbirgt sich nichts
anderes als die Aufteilung der
Rentenansprüche beider Ehepartner im Falle einer Scheidung.
Sinn des Versorgungsausgleichs
ist es, Ausfälle in der Ansammlung von Rentenanwartschaften,
wie sie beispielsweise durch die
Kindererziehung auftreten können, auszugleichen.
Beide Partner sollen auch nach einer Scheidung im Alter mit
einer auskömmlichen Rente „versorgt“
sein. Der Partner, der durch seine fortgesetzte Berufstätigkeit
mehr Ansprüche erworben hat, muss
dazu die Hälfte von dem abgegeben, was er mehr an Ansprüchen
erworben hat.
√ Scheidung und
Versorgungsausgleich bilden einen gesetzlichen Verbund.
Deswegen ist die Durchführung des
Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall die Regel. Ein
gesonderter Antrag muss von Ihnen
nicht gestellt werden, denn der Versorgungsausgleich
wird automatisch durchgeführt.
Auch wenn es gewisse Mitwirkungspflichten gibt.
√ Eine Ausnahme bilden kurze Ehen
die maximal drei Jahre gedauert haben. Hier muss
von den Eheleuten ein Antrag
gestellt werden.
Die Ehedauer bemisst sich vom 1.
Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des
Monats vor Stellen des
Scheidungsantrags.
√ Zu den Anwartschaften, die bei
der Berechnung berücksichtigt werden, gehören unter
anderem: Gesetzliche
Rentenversicherungen, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche,
Betriebsrenten,
Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen und berufsständige
Versorgungen der Ärzte,
Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, etc.
√ Bestimmte Versorgungen sind
dagegen in der Regel vom Versorgungsausgleich
ausgeschlossen: Zum Beispiel
Unfallrenten, Entschädigungen, Lebensversicherungen
auf Kapitalbasis oder
Risikoversicherungen.
√ Der Versorgungsausgleich wird
auch bei Ehen durchgeführt, die vor dem 3.10.1993 auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR
geschlossen wurden.
√ Für Lebenspartnerschaften
gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Ausnahme: Für
Lebenspartnerschaften, die vor
dem 01.01.2005 geschlossen wurden und bei denen
bis zum 31.12.2005 keine
gegenteilige Erklärung abgegeben worden ist, findet kein
Versorgungsausgleich statt.
√ Ein Versorgungsausgleich kann
in einem Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Dasselbe ist auch nach
der Trennung noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
oder einem gerichtlichen
Vergleich möglich. Auch beim Scheidungstermin kann noch vor
Gericht ein Ausschluss vereinbart
werden, wenn jeder Gatte anwaltlich vertreten wird
(also nicht bei einvernehmlicher
Scheidung).
Aber: Wer weniger Rentenanwartschaften erworben hat,
verzichtet dadurch auf einen Teil
seiner Rente, weswegen es in jedem Fall ratsam ist,
Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu
halten, bevor man dem Abschluss einer solchen Vereinbarung
zustimmt. Das Gericht prüft
aber ohnehin jede notarielle Vereinbarung auf ihre
Rechtmäßigkeit, um zu verhindern,
dass die Altersversorgung eines der Ehegatten gefährdet
wird.
√ Auch bei einem geringfügigen
Anrecht oder bei geringen Differenzen zwischen den
Rentenansprüchen kann ein
Ausgleich unterbleiben.
√ Ein Versorgungsausgleich findet
außerdem nicht statt, wenn er „grob unbillig“ wäre.
Für die Beantwortung der Frage,
ob ein solcher Härtefall vorliegt, ist die finanzielle Situation
der Ehepartner entscheidend. Aber
auch bestimmte Straftaten (Kindesmissbrauch)
oder ein mangelnder Beitrag zum
Familienunterhalt (z.B. wegen Krankheit oder einer
psychischen Störung) können einen
Versorgungsausgleich verhindern.
√ Vor dem
Versorgungsausgleichsverfahren muss jeder Ehegatte einen Fragebogen
ausfüllen. Dafür muss man
beispielsweise Personalien, Unterlagen zum beruflichen
Werdegang, die
Versicherungsnummer und Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung
und der privaten
Rentenversicherung bereithalten.
√ Es ist wichtig, den Fragebogen
dem Gericht möglichst schnell zukommen zu lassen.
Denn die Eheleute sind
verpflichtet, ihre Versicherungszeiten umgehend beim
Versorgungsträger zu klären. Wer
beim Ausfüllen des Fragebogens zögert, zieht zudem
seine Scheidung in die Länge,
denn ohne die Auskünfte der Versicherungsträger ist eine
Scheidung in der Regel nicht
möglich. Nur falls ein Partner die Auskunft verweigert, um
die Scheidung scheitern zu
lassen, kann eine Scheidung auch vorher ausgesprochen
werden. Das Einbehalten des
Fragebogens kann gerichtliche Konsequenzen haben.
√ Nach dem Einsenden der
Fragebögen beginnt die Berechnung und beide Ehepartner
bekommen die
Versicherungsverläufe zur Überprüfung.
√ Wenn dem Gericht alle nötigen
Informationen vorliegen, wird den Ehegatten meist ein
Entscheidungsentwurf zum
Versorgungsausgleich zugesandt.
√ Dieser wird beim
Scheidungstermin erörtert und das Gericht fällt sein Urteil über den
Versorgungsausgleich. Der
Beschluss geht an die Eheleute und Versorgungsträger.
√ Ein Widerspruch gegen den
beschlossenen Versorgungsausgleich ist innerhalb
eines Monats ab Zustellung
möglich. Ansonsten wird der Ausgleich vorgenommen.
√ Die Abänderung einer
Versorgungsausgleichsentscheidung ist grundsätzlich noch
möglich z.B. bei gesetzlichen
Änderungen oder wenn bei der Berechnung Fehler passiert
sind.
√ Der Versorgungsausgleich wirkt
sofort mit Eintritt des Ruhestands. Die Rente wird
dabei direkt durch die
entsprechenden Träger ausgezahlt.