Stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, ist noch nicht alles verloren.
Zunächst muss der Kaufvertrag geprüft werden: was ist vereinbart.
wurde Unfallfrei angekreuzt oder zugesichert??
wenn ja, kann man meist den Verkäufer in Anspruch nehmen.
Oftmals wird die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl der Wagen einen Unfall erlitten hat. Dann läge eine arglistige Täuschung vor! Diese muss aber bewiesen werden, was dann nicht gelingt, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, dass er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat.
Es könnte dann allenfalls gegen den Vorverkäufer vorgegangen werden, falls der Wagen nicht noch durch mehrere Hände gegangen ist.
Aber es gibt noch einen Notanker: die Zusicherung Unfallfrei stellt nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und daher fehlt diese bei einem Unfallfahrzeug und eröffnet so die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.
Dies ergibt sich als Folgerung aus einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichtshof
BGH Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug
angebrachte gelbe Umweltplakette gerade
keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm
nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette
erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen
sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der
Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des
Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der
Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den
Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" -
ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum
Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt
(Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn
nach der Schuldrechtsmodernisierung
kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im
Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht
(Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2.
November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen
Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten
Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs)
rechtfertigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit
ebenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung
des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch
bezüglich dieses Mangels keine Arglist zur Last fällt, lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Dieses Urteil erschließt sich einem nicht sofort, aber aus diesem Urteil folgt, dass bei konkreter Vereinbarung einer Beschaffenheit ( dies ist auch die Unfallfreiheit ! ) ein Anspruch besteht !
Es kommt also wieder einmal - wie so oft - auf den Einzelfall an!!!
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