Freitag, 3. November 2017

Vorfahrt und vermeintliche Vorfahrtgewährung 


Der Kläger fuhr innerorts auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Er näherte sich einer Kreuzung aus der von rechts der Beklagte mit seinem Fahrzeug einbiegen wollte. Anstelle der erlaubten 50 km/h fuhr der Kläger lediglich mit 30 km/h zudem hatte er den Blinker rechts betätigt.
Der Beklagte nahm daher an, dass der Kläger nach rechts abbiegen wollte und fuhr an.
Der Kläger fuhr aber geradeaus und es kam zur Kollision.

Nachdem das Amtsgericht noch eine Haftungteilung vorgenommen hatte 50/50
hob das Landgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zu 75 % mithin haftet
der Kläger nur zu 25 % ( aus Betriebsgefahr wg. des falschen Blinkens).

Daher Achtung:   am Besten misstrauisch sein und nicht auf die Blinkzeichen vertrauen!!
                             also erst losfahren, wenn man absolut sicher sein kann, dass der                                                             Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich abbiegt!

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