Mittwoch, 7. Mai 2014

Haftung Linksabbieger versus Überholer

Das Landgericht Trier ist der Argumentation der Gegenseite ( Linksabbieger ) der Überholer hätte nicht überholen dürfen, da eine unklare Verkehrslage bestanden habe, nicht gefolgt, da der Linksabbieger nicht nachweisen konnte, dass er den Blinker gesetzt hatte! Die Klage des Überholers war von daher in vollem Umfange erfolgreich. Landgericht Trier Az. 4 O 234 / 12

Sollte das Gericht von einer unklaren Verkehrslage ausgehen, zB. weil geblinkt, die Geschwindigkeit reduziert wurde und eine Einordnung nach links erfolgt ist, so wäre die Haftung des Linksabbiegers nur zu 1/3 bis 2/3 gegeben.

Insoweit gibt es unzählige Urteil mit höchst unerschiedlichen Quoten, da immer der Einzelfall zu betrachten ist und es somit auch auf jedes Detail ankommen kann.