Freitag, 18. November 2016

Gebrauchtwagen Verkauf Achtung Unternehmer

Gewährleistungsausschluß durch UNTERNEHMER:

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.
2. UNZULÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGAUSSCHLUß:
Ein völliger Auschluß ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen - sog. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschließbar.
Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

Fazit: 

Verkauft ein Unternehmer auch Freiberufer wie Arzt oder Rechtsanwalt ein Fahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung, so ist dieser Gewährleistungsausschluß unwirksam, mit der Folge
das Gewährleistungsansprüche zu erbringen sind, fast wie bei einem Neuwagenkauf. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich noch auf normalen Verschleiß berufen kann, wenn denn irgend etwas kaputt gegangen ist.

Daher mein Rat! Fahrzeug nur an Händler verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.


Gebrauchtwagen Verkauf Achtung Unternehmer

Gewährleistungsausschluß durch UNTERNEHMER:

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.
2. UNZULÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGAUSSCHLUß:
Ein völliger Auschluß ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen - sog. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschließbar.
Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

Fazit: 

Verkauft ein Unternehmer auch Freiberufer wie Arzt oder Rechtsanwalt ein Fahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung, so ist dieser Gewährleistungsausschluß unwirksam, mit der Folge
das Gewährleistungsansprüche zu erbringen sind, fast wie bei einem Neuwagenkauf. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich noch auf normalen Verschleiß berufen kann, wenn denn irgend etwas kaputt gegangen ist.

Daher mein Rat! Fahrzeug nur an Händler verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.


Unfall was tun ?? unbedingt Anwalt einschalten Kostet meist nichts!







































 unverschuldeter Unfall:   Der Anwalt wird vom Gegner bezahlt:
wenn dieser zu 100 % haftet
ansonsten wird eine Quotelung
vorgenommen, so dass
die Anwaltskosten oft großteils übernommen werden müssen.
Es ist also in jedem Falle sinnvoll

einen Anwalt einzuschalten
auch in Bezug auf die Haftungsquote


Donnerstag, 17. November 2016

Zeugenanhörung zwecks Fahrerermittlung Rechtsschutz

Die Rechtsschutzversicherung zahlt erst wenn konkret ein Fahrer beschuldigt wird, nicht bereits bei der Zeugenbefragung.

Dies ist aber eine wichtige Weichenstellung, so dass es absolut zwingend ist, bereits hier einen Anwalt einzuschalten, denn oft wird leichtfertig ein Fahrer benannt, obwohl dieser aufgrund des Fotos nicht sicher zu ermitteln ist.
 
Um dies zu erreichen wird den Zeugen bereits mitgeteilt, es könne ansonsten bei mangelnder Mithilfe ein Fahrtenbuch auferlegt werden, falls das Verfahren eingestellt wird/werden muss, da der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Hier die richtige und erfolgversprechende Einlassung abzugeben, gelingt einem Laien nicht!!

Mittwoch, 16. November 2016

Erbrecht: wir benötigen kein Testament, denn es gibt ja gesetzliche Regeln

richtig, aber:

wenn kein Testament existiert und ein kinderloses Ehepaar zB. bei einem Unfall verstirbt beginnt die Lotterie.

Verstirbt der Ehemann zuerst, wird er von der Ehefrau beerbt und diese dann von Ihren Verwandten
wenn sie kurz darauf ebenfalls stirbt und umgekehrt.
Es hängt also vom Zufall ab wer erbt, dh. die Verwandten des Ehemannes oder die der Ehefrau.

Ändern lässt sich dieses Ergebnis nur durch ein gemeinsames Testament der Ehegatten.

Achtung:  Bei kinderloser Ehe ist ein Testament zwingend erforderlich,
denn sonst erben  die Geschwister neben dem Ehepartner!

Montag, 18. Januar 2016

Scheidung Versorgungsausgleich kurz erklärt

Der Versorgungsausgleich
Hinter dem Begriff Versorgungsausgleich verbirgt sich nichts anderes als die Aufteilung der
Rentenansprüche beider Ehepartner im Falle einer Scheidung. Sinn des Versorgungsausgleichs
ist es, Ausfälle in der Ansammlung von Rentenanwartschaften, wie sie beispielsweise durch die
Kindererziehung auftreten können, auszugleichen.
Beide Partner sollen auch nach einer Scheidung im Alter mit einer auskömmlichen Rente „versorgt“
sein. Der Partner, der durch seine fortgesetzte Berufstätigkeit mehr Ansprüche erworben hat, muss
dazu die Hälfte von dem abgegeben, was er mehr an Ansprüchen erworben hat.

√ Scheidung und Versorgungsausgleich bilden einen gesetzlichen Verbund.
Deswegen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall die Regel. Ein
gesonderter Antrag muss von Ihnen nicht gestellt werden, denn der Versorgungsausgleich
wird automatisch durchgeführt. Auch wenn es gewisse Mitwirkungspflichten gibt.
√ Eine Ausnahme bilden kurze Ehen die maximal drei Jahre gedauert haben. Hier muss
von den Eheleuten ein Antrag gestellt werden.
Die Ehedauer bemisst sich vom 1. Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des
Monats vor Stellen des Scheidungsantrags.
√ Zu den Anwartschaften, die bei der Berechnung berücksichtigt werden, gehören unter
anderem: Gesetzliche Rentenversicherungen, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche,
Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen und berufsständige
Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, etc.
√ Bestimmte Versorgungen sind dagegen in der Regel vom Versorgungsausgleich
ausgeschlossen: Zum Beispiel Unfallrenten, Entschädigungen, Lebensversicherungen
auf Kapitalbasis oder Risikoversicherungen.
√ Der Versorgungsausgleich wird auch bei Ehen durchgeführt, die vor dem 3.10.1993 auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden.
√ Für Lebenspartnerschaften gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Ausnahme: Für
Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden und bei denen
bis zum 31.12.2005 keine gegenteilige Erklärung abgegeben worden ist, findet kein
Versorgungsausgleich statt.
√ Ein Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Dasselbe ist auch nach der Trennung noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
oder einem gerichtlichen Vergleich möglich. Auch beim Scheidungstermin kann noch vor
Gericht ein Ausschluss vereinbart werden, wenn jeder Gatte anwaltlich vertreten wird
(also nicht bei einvernehmlicher Scheidung).

Aber: Wer weniger Rentenanwartschaften erworben hat, verzichtet dadurch auf einen Teil
seiner Rente, weswegen es in jedem Fall ratsam ist, Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu
halten, bevor man dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zustimmt. Das Gericht prüft
aber ohnehin jede notarielle Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit, um zu verhindern,
dass die Altersversorgung eines der Ehegatten gefährdet wird.

√ Auch bei einem geringfügigen Anrecht oder bei geringen Differenzen zwischen den
Rentenansprüchen kann ein Ausgleich unterbleiben.
√ Ein Versorgungsausgleich findet außerdem nicht statt, wenn er „grob unbillig“ wäre.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, ist die finanzielle Situation
der Ehepartner entscheidend. Aber auch bestimmte Straftaten (Kindesmissbrauch)
oder ein mangelnder Beitrag zum Familienunterhalt (z.B. wegen Krankheit oder einer
psychischen Störung) können einen Versorgungsausgleich verhindern.
√ Vor dem Versorgungsausgleichsverfahren muss jeder Ehegatte einen Fragebogen
ausfüllen. Dafür muss man beispielsweise Personalien, Unterlagen zum beruflichen
Werdegang, die Versicherungsnummer und Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung
und der privaten Rentenversicherung bereithalten.
√ Es ist wichtig, den Fragebogen dem Gericht möglichst schnell zukommen zu lassen.
Denn die Eheleute sind verpflichtet, ihre Versicherungszeiten umgehend beim
Versorgungsträger zu klären. Wer beim Ausfüllen des Fragebogens zögert, zieht zudem
seine Scheidung in die Länge, denn ohne die Auskünfte der Versicherungsträger ist eine
Scheidung in der Regel nicht möglich. Nur falls ein Partner die Auskunft verweigert, um
die Scheidung scheitern zu lassen, kann eine Scheidung auch vorher ausgesprochen
werden. Das Einbehalten des Fragebogens kann gerichtliche Konsequenzen haben.
√ Nach dem Einsenden der Fragebögen beginnt die Berechnung und beide Ehepartner
bekommen die Versicherungsverläufe zur Überprüfung.
√ Wenn dem Gericht alle nötigen Informationen vorliegen, wird den Ehegatten meist ein
Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich zugesandt.
√ Dieser wird beim Scheidungstermin erörtert und das Gericht fällt sein Urteil über den
Versorgungsausgleich. Der Beschluss geht an die Eheleute und Versorgungsträger.
√ Ein Widerspruch gegen den beschlossenen Versorgungsausgleich ist innerhalb
eines Monats ab Zustellung möglich. Ansonsten wird der Ausgleich vorgenommen.
√ Die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist grundsätzlich noch
möglich z.B. bei gesetzlichen Änderungen oder wenn bei der Berechnung Fehler passiert
sind.
√ Der Versorgungsausgleich wirkt sofort mit Eintritt des Ruhestands. Die Rente wird
dabei direkt durch die entsprechenden Träger ausgezahlt.



Scheidung Info 3 Ausländerehe

Ausländer/Ehe bzw. Scheidung International:

1. Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?
Generell gilt, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, dann können Sie sich in Deutschland auch
scheiden lassen. Wenn zum Beispiel Ihr Partner oder Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
oder mindestens einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dann können
Sie die Scheidung in Deutschland einreichen. Falls Ihr Partner und Sie im Ausland leben, und keinen
Wohnsitz mehr in Deutschland haben, so können Sie auch dann den Scheidungsantrag problemlos
stellen, wenn einer von beiden die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Berlin (Schöneberg) eingereicht.
Alle administrativen und sonstigen Aufgaben für Ihre Scheidung übernehmen wir schnell, seriös und
zum absoluten Tiefstpreis für Sie!

2. Mein Partner oder ich ist/bin Deutsche(r) / Einer der Partner ist Deutscher der
andere besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Welches Scheidungsrecht gilt
für uns?

Wenn Sie als Ehegatte (Ehegattin) bereits bei Eheschließung Deutscher waren, kann Ihre
Scheidung nach deutschem Recht durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Heirat im
Ausland stattgefunden hat. Wenn Sie als Ehegatte (Ehegattin) erst nach der Heirat die deutsche
Staatsangehörigkeit angenommen haben, wird es ein bisschen komplizierter.
Welches Recht zum Zuge kommt, wenn ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit nach der
Heirat gewechselt hat, wird unterschiedlich behandelt und liegt letztendlich in den Händen
des zu entscheidenden Richters.
Hatten Ihr Partner und Sie in diesem Fall bei der Heirat dieselbe Staatsangehörigkeit, so kann sich
das anzuwendende Recht für Ihre Scheidung nach dem Recht dieses Staates richten, wenn aber Ihr
Partner und Sie Ihre Ehe vorrangig in einem anderen Staat geführt haben, dann kann ebenso das
Recht dieses Staates Vorrang haben.

3. Ihr Partner und Sie haben beide eine ausländische Staatsangehörigkeit
Wenn Sie beide Ausländer sind, so findet das Heimatrecht Anwendung, wenn beide die gleiche
Staatsangehörigkeit haben. Wenn Sie beide verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, und wenn
sie gemeinsam in Deutschland leben, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, und sie
können problemlos die Scheidung in Deutschland einleiten.

4. Kann ich mich in Deutschland nach ausländischem Recht scheiden lassen?
Ja, auch das geht generell problemlos. Sobald ausländisches Recht angewendet werden muss, wird
das deutsche Gericht nach diesem ausländischen Recht auch die Scheidung durchführen.
Scheidung.de ist ein Service der Added Life Value® AG | Copyright. All rights reserved.

5. Kann ein ausländisches Gericht auch für den gleichen Scheidungsfall zuständig sein?
Ja, das kann passieren. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland „rechtshängig“ geworden,
das heißt, ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt
worden, so ist das deutsche Familiengericht gehindert, ein Scheidungsurteil auszusprechen.
Wann kann so etwas passieren?
Sie haben eine bi-nationale Ehe im Ausland geführt, und jetzt kehrt der deutsche Ehepartner
nach Deutschland zurück. Wenn nun Ihr ausländischer Noch-Partner die Scheidung an Ihrem
gemeinsamen Wohnort im Ausland (also außerhalb von Deutschland) einreicht, und wenn Ihr
Noch-Partner die sogenannte „Rechtshängigkeit“ zeitlich vor Ihnen in Deutschland erreicht, so
kann die Scheidung nicht mehr in Deutschland ausgesprochen werden.

Expertentipp: Wer zuerst kommt mahlt zuerst! Reichen Sie als Deutsche(r) als erste(r)
die Scheidung in Deutschland ein, und erlangen Sie die „Rechtshängigkeit“, dann kann

die Scheidung somit auch in Deutschland ausgesprochen werden.

Scheidung Info 2

Was kostet eine Scheidung?
Scheidungskosten - Das sollten Sie wissen!
Gerichtskosten und Anwaltskosten
Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet
sich immer nach dem sog. Verfahrenswert. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet
sich nach dem Nettoeinkommen beider Partner, hochgerechnet auf drei Monate.
Beispiel: Sie verdienen 1.000 € netto monatlich, Ihr Partner verdient 1.200 € netto monatlich
– zusammen haben Sie ein Nettoeinkommen von 2.200 € pro Monat.
Das, hochgerechnet auf drei Monate, ergibt einen Verfahrenswert von 6.600 €.
Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten:
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten sind ein exakt festgelegter Bruchteil
des Verfahrenswerts. Dazu gilt für die Gerichtskosten die Gerichtsgebührentabelle.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei gelten
unterschiedliche Sätze für West- und Ostdeutschland.
Wenig streiten, viel Geld sparen:
Je mehr Sie im Vorfeld mit Ihrem Partner klären und regeln konnten, desto besser für Ihre
Nerven und Ihr Portemonnaie! Denn es gilt, dass auch der Umfang, in dem der Rechtsanwalt
für Sie tätig wird, eine Rolle bei der Berechnung der Anwaltskosten spielt. Je mehr der
Rechtsanwalt erst noch für Sie erstreiten oder regeln muss, desto teurer wird es für Sie!

Diese Posten stehen immer auf Ihrer Rechnung:
1. Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr bezieht sich u. a. auf das Einreichen
des Scheidungsantrags bei Gericht und auf den Schriftverkehr, den der Anwalt für Ihr
Verfahren tätigt.
2. Termingebühr: Die Termingebühr bezieht sich auf die Anwesenheit und Tätigkeit
Ihres Anwalts beim Scheidungstermin vor Gericht.
3. Gerichtskosten: Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. (s.o.)
Tipp: Sie können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten
halbieren, wenn nur einer der (Ehe-) Partner einen Rechtsanwalt für das Verfahren
beauftragt. Beachten Sie aber, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn Sie untereinander
bereits alle sog. Scheidungsfolgesachen(Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht,

Hausrat etc.) geregelt haben und im Verfahren keine Anträge mehr stellen wollen.

Scheidung Info´s

Wie verläuft das Scheidungsverfahren?
Der Scheidungsantrag
Zunächst muss der Scheidungsantrag beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, muss die Gerichtskosten vorab an das Gericht zahlen, falls keine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und diese ihm bewilligt wurde. Die Hälfte der Gerichtskosten erhält er zurück. Diese muss der andere Ehegatte tragen.
Zustellung an den anderen Ehegatten
Sobald der Scheidungsantrag sowie die Gerichtskosten beim Familiengericht eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt.
Das Gericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er sich zum Scheidungsantrag zu äußern hat. Der andere Ehegatte kann dem Ehescheidungsantrag zustimmen, ihn ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen Rechtsanwalts einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen.
Expertentipp:
Ein eigener Ehescheidungsantrag hat den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch ein Urteil über die Ehescheidung treffen muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern.
Der Versorgungsausgleich
Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieses Formular muss jeder Ehegatte für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurückschicken.
Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen.
Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
Der Scheidungstermin
Beim Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Im Scheidungstermin, der in der Regel 5-20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann sie getrennt leben, ob sie beide geschieden werden sollen und wie hoch jeweils ihr Einkommen ist. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur Sprache, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.
Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zum Zugewinnausgleich etc.
Wenn die Ehegatten keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, können sie im Gerichtstermin über die noch zu regelnden Punkte einen Vergleich schließen.
Wenn der eine Ehegatte mit dem gerade gestellten Antrag des anderen Ehegatten, z.B. diesem allein das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen, nicht einverstanden ist, so muss die Verhandlung vertagt werden. Dem anderen Ehegatten wird dann die Möglichkeit gegeben, sich die zu regelnde Angelegenheit zu überlegen und sich zu dem Antrag zu äußern.
Wenn bereits vor dem Scheidungstermin einer der Ehegatten beantragt hatte, eine weitere familienrechtliche Angelegenheit zu regeln, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn die Ehegatten sich über den streitigen Punkt geeinigt haben oder das Gericht in der Lage ist, ein Urteil zu fällen.
Das Scheidungsurteil
Wenn alle sonst zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die Ehegatten können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung gegen das Scheidungsurteil) verzichten.
In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. Wenn die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam.
Um auf Rechtsmittel zu verzichten, braucht jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt. Falls nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann unter Umständen ein Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder dem Anwaltszimmer sich kurz für den anderen Ehegatten bestellen. Dieser kann dann den Rechtsmittelverzicht erklären. Kosten vorher abklären!!

 Wenn das schriftliche Scheidungsurteil beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet.