Freitag, 3. November 2017

Die Scheidung steht an!
Fehler im Vorfeld vermeiden

Sobald Eheleute sich zu einer Scheidung entschlossen haben, treffen sie häufig voreilige Entscheidungen, sie sollten jedoch nichts überstürzen:

Im Folgenden werden die gängigsten Fehler im Scheidungsfall aufgezeigt, welche Sie aufmerksam lesen sollten, um diesen bei Ihrer Scheidung vorzubeugen.

Beispiele:
Problemfall Ehevertrag
Absichten bei Unterzeichnung
Wenn junge Ehepartner am Anfang der Ehe einen Ehevertrag schließen, verzichten sie häufig auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich, vor allem wenn sie beide berufstätig sind und keine Kinder haben. Schließlich kann ja im Falle einer Scheidung jeder für sich selbst sorgen. Nicht selten stellen sich jedoch in einem solchen Fall späte Ehefreuden ein. Die Mutter der Kinder steigt aus ihrem Beruf aus, um sich der Kindeserziehung zu widmen, während der Ehemann weiter Karriere macht.
Kommt es dann zur Scheidung, kann sich der Ehemann allerdings nicht auf den Ehevertrag berufen. Schließlich ist durch die Kinder die Grundlage für den früher erklärten Verzicht weggefallen.
Realität bei Aufhebung
Der zu Anfang der Ehe geschlossene Ehevertrag ist unwirksam geworden, da sich die diesem damals zugrunde liegenden Umstände derart geändert haben, dass zu unterstellen ist, dass die Ehepartner den Ehevertrag zu den aktuellen Lebensverhältnissen nicht geschlossen hätten.

Die ahnungslose Ehefrau
Nicht selten kommt es vor, dass sich die Ehefrau nicht für die Finanzen des Ehepaares interessiert. Solange Geld da ist, erlischt für viele Frauen das Interesse dafür zu wissen, woher das Familieneinkommen eigentlich kommt. Vielfach trauen sich diese Frauen auch nicht, um nicht als gierig dazu stehen.
Keine voreiligen Unterschriften
Manchmal verzichten Ehefrauen auch im Falle einer Scheidung darauf, sich Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres Ehemanns einzuholen. Dies ist oft auf ein falsches Anstands- und Moralgefühl zurückzuführen, weil sie ihre Ehepartner „nicht ausnehmen“ wollen und unterschreiben vielleicht sogar vorschnell eine Scheidungsvereinbarung, in welcher sie auf Unterhalt oder den Zugewinn verzichten.
Expertentipp:
Sie sollten grundsätzlich auf eine Einkommensauskunft von Ihrem Ehemann bestehen. Wenn Ihr Ehepartner nichts zu verbergen hat, wird er Ihnen seine Lohnbescheinigung ohne Probleme vorlegen können. Gerade wenn Ihr Ehemann behauptet, sein Einkommen reiche gerade für seine Lebenshaltungskosten und darüber hinaus habe er kein Geld mehr für Unterhaltzahlungen an Sie, sollten Sie sich dies belegen lassen. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, sollten Sie die Auskunft verlangen. Schließlich geht es auch um den Unterhalt der Kinder.

Selbstständigenehe
Ist einer der beiden Ehepartner Selbstständiger, ist es häufig nicht einfach, im Falle einer Scheidung das Einkommen des Selbstständigen festzustellen.
Expertentipp:
Mit Hilfe eines Steuerberaters lässt sich auf legalem Weg der Gewinn und damit das Einkommen Ihres selbstständig tätigen Partners stark herunterrechnen. Auch werden Gewinne häufig nicht ausbezahlt, sondern wieder investiert. Leider kann man sich hiergegen selten wehren.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Sie nach und nach möglichst viel gemeinsamen Besitz anschaffen. Dieser würde dann im Scheidungsfall zumindest aufgeteilt werden.

Problem Unternehmerpaare
Manchmal haben junge Ehepaare eine gute Idee, und gründen gemeinsam ein kleines Unternehmen. Am Anfang ist die Aufteilung der Aufgaben klar geregelt. Aber je mehr das Unternehmen wächst, desto mehr kommen sich die beiden Unternehmer in die Quere. Es kommt zu Streitigkeiten, die am Ende in eine Scheidung münden.
Trennung von Tisch und Schreibtisch
Sehr häufig ist in einer solchen Konstellation nicht klar, wer von beiden das Unternehmen bekommen soll. Auch im Gesellschaftsvertrag haben Sie keine Regelung für den Fall einer Scheidung vorgesehen. Und eine komplett einvernehmliche Lösung gelingt Ihnen vielleicht nicht gerade aus finanziellen Gründen. In diesem Fall bliebe nur die Liquidation des gesamten Unternehmens. In der Regel gehen in einem solchen Fall die Ehepartner dann leer aus.
Expertentipp:
Am einfachsten ist es, schon zu Beginn des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag zu regeln, wer im Falle der Scheidung - und am besten auch im Falle des Todes von Ihnen oder Ihrem Ehepartner – das Unternehmen übernehmen kann und wie hoch der Preis hierfür ist.
Wenn dies wie allzu oft nicht der Fall ist, denken Sie daran, dass es sich bei dem Unternehmen sowohl um Ihre Existenz als auch um die Ihres Ehegatten handelt und Sie beide leer ausgehen, wenn Sie keine gütliche Einigung erzielen können. Denken Sie lieber über eine stille Teilhaberschaft etc. nach, bevor Sie Ihren finanziellen Bankrott in Kauf nehmen. Ändern Sie Ihren Gesellschafter dahingehend ab, wer genau welche Aufgabenbereiche zu bedienen hat und wie Sie trotz der Scheidung das Unternehmen noch miteinander führen können.

Schwarzgeld
Nicht selten kommt es vor, dass Handwerker nebenher „ohne Rechnung“ arbeiten. Das verdiente Schwarzgeld wird in der Schweiz geparkt, um später für die Rente genug zu haben. Häufig genug geschieht dies im ehelichen Einverständnis mit dem Ehepartner.
Der Schnellere gewinnt
Kommt es dann in Ihrer Ehe zur Scheidung, gewinnt häufig derjenige, der schneller ist und als erstes das Konto leerräumt. Aber auch als Druckmittel kann das Schwarzgeld benutzt werden. Schließlich möchten Sie oder Ihr Ehepartner ungern Post vom Finanzamt bzw. von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Expertentipp:
Für den Fall des Druckmittels sollten Sie aber entsprechende Unterlagen wie Einzahlungsbelege, Kontonummern etc. haben. Kommt es dennoch zum Fall der Fälle, sollte eine Anzeige beim Finanzamt anonym erfolgen, um eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden.

Die Ehewohnung in der Scheidung
Gar nicht mal so selten kommt es vor, dass einer der beiden Ehepartner seine Eigentumswohnung mit in die Ehe bringt und diese Wohnung damit zur gemeinsamen Ehewohnung wird.
Der Streit um die eigenen vier Wände
Wenn es dann in Ihrer Ehe später zur Trennung und Scheidung kommt, werden Sie häufig darüber streiten, wer nun die Ehewohnung weiter nutzen darf. Sind aus Ihrer Ehe gemeinsame, minderjährige Kinder hervorgegangen, wird in der Regel der Mutter das Nutzungsrecht zugesprochen, da die Kinder einen sogenannten „berücksichtigungswürdigen Bedarf“ haben. Dabei spielt es keine Rolle, wer denn nun der Eigentümer der Wohnung ist.
Expertentipp:
In einem solchen Fall können Sie sich als Eigentümer der Immobilie darum bemühen, dass die Kinder bei Ihnen bleiben. Dann bekämen Sie das Nutzungsrecht zugesprochen. Vielfach hilft es auch, wenn Sie mit Ihrem „Noch“-Ehepartner eine gütliche Einigung in diesem Punkt erzielen. Zum Beispiel können Sie als Wohnungseigentümer die Miete für Ihren Ehepartner übernehmen, und so Ihre eigene Wohnung behalten.

Albtraum gemeinsamer Hausbau
Für viele Ehepaare ist ein gemeinsames Haus ein großer Wunsch. Da häufig das Geld fehlt, wird möglichst viel in Eigenleistung erbracht. Meist wird hierfür die gesamte gemeinsame Freizeit verwendet. Dies führt häufig dazu, dass sich alles nur noch um das gemeinsame Haus dreht. Es kann sein, dass sich die beiden Ehepartner auseinanderleben. Kommt es dann zur Scheidung fehlt meistens das Geld, um den anderen Ehepartner für den Verlust des halben Hauses zu entschädigen, da das gesamte Vermögen im Haus verbaut worden ist.
Verkaufswert vs. Verkehrswert
Als einzige Möglichkeit verbleibt dem Ehepaar dann nur noch der Hausverkauf und die Teilung des Verkaufserlöses. Meist liegt dabei der Verkaufswert deutlich unter dem Verkehrswert, weil die Ehepartner schnellstmöglich verkaufen und keine Zeit haben, um eine bessere Marktlage abzuwarten. Beide stehen als Verlierer da, da sie sowohl Ihr Eigentum verlieren als auch keinen Gewinn oder keine Entschädigung für die viele Arbeit am Eigenheim erhalten.
Expertentipp:
Um es nicht so weit kommen zu lassen, sollten Sie beide daran denken, dass es auch noch ein Leben neben dem Haus gibt. Sie sollten sich immer wieder bewusst Zeit füreinander nehmen und sich Zeit für gemeinsame Freunde gönnen. Vielleicht kann das helfen, dass das Haus nicht zum Mittelpunkt Ihrer Leben wird und zum Ende Ihrer Scheidung führt.
Sollte es trotz aller Anstrengungen und Bemühungen zum Ende Ihrer Ehe gekommen sein, verkaufen Sie das Haus bloß nicht überstürzt. Versuchen Sie sich lieber darauf zu einigen, dass beide vorerst im Haus verbleiben und trennen Sie die Wohnbereiche für jeden im Haus ab, bis ein vernünftiger Kaufpreis für das Haus erzielt worden ist. Auf diese Weise werden Sie zumindest für all die Zeit und Mühe, die Sie in das Haus gesteckt haben, entschädigt.

Aufpassen bei Geschenken
Häufig kommt es vor, dass Verwandte den Brautleuten oder Frischvermählten Geschenke in Form von Geld machen. Oftmals soll dabei eigentlich nur das eigene Kind unterstützt werden. Trotzdem wird das Geld beiden Eheleuten übergeben.
Kritische Geldgeschenke
Kommt es dann zur Scheidung, ist oft unklar, für wen die Geschenke gedacht waren. Im Zweifel spricht einiges dafür, dass das Geld innerhalb der Familie bleiben soll. Allerdings steht hier häufig Aussage gegen Aussage, vor allem dann; wenn das Geld vor Zeugen übergeben wurde.
Expertentipp:
Wird das Geld Ihnen als Ehepaar gemeinsam geschenkt, wird es als gemeinsames Vermögen behandelt und bei einer Scheidung zwischen Ihnen beiden aufgeteilt. Wird es dagegen ausdrücklich nur dem einen Ehepartner geschenkt – am besten mit einer schriftlichen Notiz versehen – kommt das Geld dem anderen Ehepartner bei einer Scheidung nicht zugute. Bei Geschenken ist also genau darauf zu achten, für wen sie gedacht waren und dies entsprechend zu vermerken.

Anders wenn das Geschenk eine Wertsteigerung erfahren hat, dann ist dieser Zugewinn zu teilen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen