Freitag, 18. November 2016

Gebrauchtwagen Verkauf Achtung Unternehmer

Gewährleistungsausschluß durch UNTERNEHMER:

Unternehmer ist zunächst jeder, der Autos gewerblich vertreibt, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen. Auch dann, wenn der Verkauf nur Nebenzweck ist, wie bei Leasing-,Vermiet-, oder Taxigesellschaften gilt für diese der Unternehmerstatus.

W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä.
2. UNZULÄSSIGER GEWÄHRLEISTUNGAUSSCHLUß:
Ein völliger Auschluß ist nicht möglich; jedoch kann der Unternehmer in einem Vertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies stellt die unterste Grenze dar. Selbiges ist auch in vorformulierten Verträgen - sog. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" möglich. Treten jedoch Schäden an Leben oder Gesundheit des Käufers auf, sind diese nicht ausschließbar.
Gegenüber anderen Unternehmern können Unternehmer die Haftung hingegen frei ausschließen.

Fazit: 

Verkauft ein Unternehmer auch Freiberufer wie Arzt oder Rechtsanwalt ein Fahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung, so ist dieser Gewährleistungsausschluß unwirksam, mit der Folge
das Gewährleistungsansprüche zu erbringen sind, fast wie bei einem Neuwagenkauf. Der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich noch auf normalen Verschleiß berufen kann, wenn denn irgend etwas kaputt gegangen ist.

Daher mein Rat! Fahrzeug nur an Händler verkaufen, dann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.


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