Unfall Straßeneinmündung Gegner blinkt
sollten Sie an einer Vorfahrtachten-Straße dem Blinker des möglicherweise Abbiegenden vertrauen, so kann Sie dies teuer zu stehen kommen, wenn dieser dennoch gerade aus weiterfährt.
Früher wurde insoweit desöfteren von den Versicherungen 50 % des Schadens gezahlt. Aufgrund einer neueren Gerichtsentscheidung dürfte dies für die Zukunft aber nicht mehr gelten, denn dort war ausgeurteilt worden, dass der Blinkende nur mit 20 % haftet ( aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ).
Daher: nie auf gesetzten Blinker vertrauen und abwarten ob das Fahrzeug tatsächlich abbiegt.
Donnerstag, 16. November 2017
Freitag, 3. November 2017
Die Scheidung steht an!
Fehler im Vorfeld vermeiden
Fehler im Vorfeld vermeiden
Sobald Eheleute sich zu einer Scheidung entschlossen haben, treffen sie häufig voreilige Entscheidungen, sie sollten jedoch nichts überstürzen:
Im Folgenden werden die gängigsten Fehler im Scheidungsfall
aufgezeigt, welche Sie aufmerksam lesen sollten, um diesen bei Ihrer Scheidung
vorzubeugen.
Beispiele:
Problemfall Ehevertrag
Absichten bei Unterzeichnung
Wenn junge Ehepartner am Anfang der Ehe einen Ehevertrag
schließen, verzichten sie häufig auf Unterhalt, Zugewinn und
Versorgungsausgleich, vor allem wenn sie beide berufstätig sind und keine
Kinder haben. Schließlich kann ja im Falle einer Scheidung jeder für sich
selbst sorgen. Nicht selten stellen sich jedoch in einem solchen Fall späte
Ehefreuden ein. Die Mutter der Kinder steigt aus ihrem Beruf aus, um sich der
Kindeserziehung zu widmen, während der Ehemann weiter Karriere macht.
Kommt es dann zur Scheidung, kann sich der Ehemann
allerdings nicht auf den Ehevertrag berufen. Schließlich ist durch die Kinder
die Grundlage für den früher erklärten Verzicht weggefallen.
Realität bei Aufhebung
Der zu Anfang der Ehe geschlossene Ehevertrag ist unwirksam
geworden, da sich die diesem damals zugrunde liegenden Umstände derart geändert
haben, dass zu unterstellen ist, dass die Ehepartner den Ehevertrag zu den
aktuellen Lebensverhältnissen nicht geschlossen hätten.
Die ahnungslose Ehefrau
Nicht selten kommt es vor, dass sich die Ehefrau nicht für
die Finanzen des Ehepaares interessiert. Solange Geld da ist, erlischt für
viele Frauen das Interesse dafür zu wissen, woher das Familieneinkommen
eigentlich kommt. Vielfach trauen sich diese Frauen auch nicht, um nicht als
gierig dazu stehen.
Keine voreiligen Unterschriften
Manchmal verzichten Ehefrauen auch im Falle einer Scheidung
darauf, sich Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres
Ehemanns einzuholen. Dies ist oft auf ein falsches Anstands- und Moralgefühl
zurückzuführen, weil sie ihre Ehepartner „nicht ausnehmen“ wollen und
unterschreiben vielleicht sogar vorschnell eine Scheidungsvereinbarung, in
welcher sie auf Unterhalt oder den Zugewinn verzichten.
Expertentipp:
Sie sollten grundsätzlich auf eine Einkommensauskunft von
Ihrem Ehemann bestehen. Wenn Ihr Ehepartner nichts zu verbergen hat, wird er
Ihnen seine Lohnbescheinigung ohne Probleme vorlegen können. Gerade wenn Ihr
Ehemann behauptet, sein Einkommen reiche gerade für seine Lebenshaltungskosten
und darüber hinaus habe er kein Geld mehr für Unterhaltzahlungen an Sie,
sollten Sie sich dies belegen lassen. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden
sind, sollten Sie die Auskunft verlangen. Schließlich geht es auch um den
Unterhalt der Kinder.
Selbstständigenehe
Ist einer der beiden Ehepartner Selbstständiger, ist es
häufig nicht einfach, im Falle einer Scheidung das Einkommen des Selbstständigen
festzustellen.
Expertentipp:
Mit Hilfe eines Steuerberaters lässt sich auf legalem Weg
der Gewinn und damit das Einkommen Ihres selbstständig tätigen Partners stark
herunterrechnen. Auch werden Gewinne häufig nicht ausbezahlt, sondern wieder
investiert. Leider kann man sich hiergegen selten wehren.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Sie nach und
nach möglichst viel gemeinsamen Besitz anschaffen. Dieser würde dann im
Scheidungsfall zumindest aufgeteilt werden.
Problem Unternehmerpaare
Manchmal haben junge Ehepaare eine gute Idee, und gründen
gemeinsam ein kleines Unternehmen. Am Anfang ist die Aufteilung der Aufgaben
klar geregelt. Aber je mehr das Unternehmen wächst, desto mehr kommen sich die
beiden Unternehmer in die Quere. Es kommt zu Streitigkeiten, die am Ende in
eine Scheidung münden.
Trennung von Tisch und Schreibtisch
Sehr häufig ist in einer solchen Konstellation nicht klar,
wer von beiden das Unternehmen bekommen soll. Auch im Gesellschaftsvertrag
haben Sie keine Regelung für den Fall einer Scheidung vorgesehen. Und eine
komplett einvernehmliche Lösung gelingt Ihnen vielleicht nicht gerade aus
finanziellen Gründen. In diesem Fall bliebe nur die Liquidation des gesamten
Unternehmens. In der Regel gehen in einem solchen Fall die Ehepartner dann leer
aus.
Expertentipp:
Am einfachsten ist es, schon zu Beginn des Unternehmens im
Gesellschaftsvertrag zu regeln, wer im Falle der Scheidung - und am besten auch
im Falle des Todes von Ihnen oder Ihrem Ehepartner – das Unternehmen übernehmen
kann und wie hoch der Preis hierfür ist.
Wenn dies wie allzu oft nicht der Fall ist, denken Sie
daran, dass es sich bei dem Unternehmen sowohl um Ihre Existenz als auch um die
Ihres Ehegatten handelt und Sie beide leer ausgehen, wenn Sie keine gütliche Einigung
erzielen können. Denken Sie lieber über eine stille Teilhaberschaft etc. nach,
bevor Sie Ihren finanziellen Bankrott in Kauf nehmen. Ändern Sie Ihren
Gesellschafter dahingehend ab, wer genau welche Aufgabenbereiche zu bedienen
hat und wie Sie trotz der Scheidung das Unternehmen noch miteinander führen
können.
Schwarzgeld
Nicht selten kommt es vor, dass Handwerker nebenher „ohne
Rechnung“ arbeiten. Das verdiente Schwarzgeld wird in der Schweiz geparkt, um
später für die Rente genug zu haben. Häufig genug geschieht dies im ehelichen
Einverständnis mit dem Ehepartner.
Der Schnellere gewinnt
Kommt es dann in Ihrer Ehe zur Scheidung, gewinnt häufig
derjenige, der schneller ist und als erstes das Konto leerräumt. Aber auch als
Druckmittel kann das Schwarzgeld benutzt werden. Schließlich möchten Sie oder
Ihr Ehepartner ungern Post vom Finanzamt bzw. von der Staatsanwaltschaft
bekommen.
Expertentipp:
Für den Fall des Druckmittels sollten Sie aber entsprechende
Unterlagen wie Einzahlungsbelege, Kontonummern etc. haben. Kommt es dennoch zum
Fall der Fälle, sollte eine Anzeige beim Finanzamt anonym erfolgen, um eine
eigene Strafbarkeit zu vermeiden.
Die Ehewohnung in der Scheidung
Gar nicht mal so selten kommt es vor, dass einer der beiden
Ehepartner seine Eigentumswohnung mit in die Ehe bringt und diese Wohnung damit
zur gemeinsamen Ehewohnung wird.
Der Streit um die eigenen vier Wände
Wenn es dann in Ihrer Ehe später zur Trennung und Scheidung
kommt, werden Sie häufig darüber streiten, wer nun die Ehewohnung weiter nutzen
darf. Sind aus Ihrer Ehe gemeinsame, minderjährige Kinder hervorgegangen, wird
in der Regel der Mutter das Nutzungsrecht zugesprochen, da die Kinder einen
sogenannten „berücksichtigungswürdigen Bedarf“ haben. Dabei spielt es keine
Rolle, wer denn nun der Eigentümer der Wohnung ist.
Expertentipp:
In einem solchen Fall können Sie sich als Eigentümer der
Immobilie darum bemühen, dass die Kinder bei Ihnen bleiben. Dann bekämen Sie
das Nutzungsrecht zugesprochen. Vielfach hilft es auch, wenn Sie mit Ihrem
„Noch“-Ehepartner eine gütliche Einigung in diesem Punkt erzielen. Zum Beispiel
können Sie als Wohnungseigentümer die Miete für Ihren Ehepartner übernehmen,
und so Ihre eigene Wohnung behalten.
Albtraum gemeinsamer Hausbau
Für viele Ehepaare ist ein gemeinsames Haus ein großer
Wunsch. Da häufig das Geld fehlt, wird möglichst viel in Eigenleistung
erbracht. Meist wird hierfür die gesamte gemeinsame Freizeit verwendet. Dies
führt häufig dazu, dass sich alles nur noch um das gemeinsame Haus dreht. Es kann
sein, dass sich die beiden Ehepartner auseinanderleben. Kommt es dann zur
Scheidung fehlt meistens das Geld, um den anderen Ehepartner für den Verlust
des halben Hauses zu entschädigen, da das gesamte Vermögen im Haus verbaut
worden ist.
Verkaufswert vs. Verkehrswert
Als einzige Möglichkeit verbleibt dem Ehepaar dann nur noch
der Hausverkauf und die Teilung des Verkaufserlöses. Meist liegt dabei der
Verkaufswert deutlich unter dem Verkehrswert, weil die Ehepartner
schnellstmöglich verkaufen und keine Zeit haben, um eine bessere Marktlage
abzuwarten. Beide stehen als Verlierer da, da sie sowohl Ihr Eigentum verlieren
als auch keinen Gewinn oder keine Entschädigung für die viele Arbeit am
Eigenheim erhalten.
Expertentipp:
Um es nicht so weit kommen zu lassen, sollten Sie beide
daran denken, dass es auch noch ein Leben neben dem Haus gibt. Sie sollten sich
immer wieder bewusst Zeit füreinander nehmen und sich Zeit für gemeinsame
Freunde gönnen. Vielleicht kann das helfen, dass das Haus nicht zum Mittelpunkt
Ihrer Leben wird und zum Ende Ihrer Scheidung führt.
Sollte es trotz aller Anstrengungen und Bemühungen zum Ende
Ihrer Ehe gekommen sein, verkaufen Sie das Haus bloß nicht überstürzt.
Versuchen Sie sich lieber darauf zu einigen, dass beide vorerst im Haus
verbleiben und trennen Sie die Wohnbereiche für jeden im Haus ab, bis ein
vernünftiger Kaufpreis für das Haus erzielt worden ist. Auf diese Weise werden
Sie zumindest für all die Zeit und Mühe, die Sie in das Haus gesteckt haben,
entschädigt.
Aufpassen bei Geschenken
Häufig kommt es vor, dass Verwandte den Brautleuten oder
Frischvermählten Geschenke in Form von Geld machen. Oftmals soll dabei
eigentlich nur das eigene Kind unterstützt werden. Trotzdem wird das Geld
beiden Eheleuten übergeben.
Kritische Geldgeschenke
Kommt es dann zur Scheidung, ist oft unklar, für wen die
Geschenke gedacht waren. Im Zweifel spricht einiges dafür, dass das Geld
innerhalb der Familie bleiben soll. Allerdings steht hier häufig Aussage gegen
Aussage, vor allem dann; wenn das Geld vor Zeugen übergeben wurde.
Expertentipp:
Wird das Geld Ihnen als Ehepaar gemeinsam geschenkt, wird es
als gemeinsames Vermögen behandelt und bei einer Scheidung zwischen Ihnen
beiden aufgeteilt. Wird es dagegen ausdrücklich nur dem einen Ehepartner geschenkt
– am besten mit einer schriftlichen Notiz versehen – kommt das Geld dem anderen
Ehepartner bei einer Scheidung nicht zugute. Bei Geschenken ist also genau
darauf zu achten, für wen sie gedacht waren und dies entsprechend zu vermerken.
Anders wenn das Geschenk eine Wertsteigerung erfahren hat,
dann ist dieser Zugewinn zu teilen.
Scheidung / Trennung:
geht eine Ehe auseinander gibt es meist auch Streit in Bezug auf den Aufenthalt der Kinder.
Besteht zu befürchten, dass der Ehepartner die Kinder ins Ausland verbringt,
kann der Scheidungs-Anwalt eine
sog. Grenzsperre beantragen.
Damit kann verhindert werden, dass die Kinder ohne gerichtliche Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts ins Ausland verbracht werden.
geht eine Ehe auseinander gibt es meist auch Streit in Bezug auf den Aufenthalt der Kinder.
Besteht zu befürchten, dass der Ehepartner die Kinder ins Ausland verbringt,
kann der Scheidungs-Anwalt eine
sog. Grenzsperre beantragen.
Damit kann verhindert werden, dass die Kinder ohne gerichtliche Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts ins Ausland verbracht werden.
Vorfahrt und vermeintliche Vorfahrtgewährung
Der Kläger fuhr innerorts auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Er näherte sich einer Kreuzung aus der von rechts der Beklagte mit seinem Fahrzeug einbiegen wollte. Anstelle der erlaubten 50 km/h fuhr der Kläger lediglich mit 30 km/h zudem hatte er den Blinker rechts betätigt.
Der Beklagte nahm daher an, dass der Kläger nach rechts abbiegen wollte und fuhr an.
Der Kläger fuhr aber geradeaus und es kam zur Kollision.
Nachdem das Amtsgericht noch eine Haftungteilung vorgenommen hatte 50/50
hob das Landgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zu 75 % mithin haftet
der Kläger nur zu 25 % ( aus Betriebsgefahr wg. des falschen Blinkens).
Daher Achtung: am Besten misstrauisch sein und nicht auf die Blinkzeichen vertrauen!!
also erst losfahren, wenn man absolut sicher sein kann, dass der Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich abbiegt!
Der Kläger fuhr innerorts auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Er näherte sich einer Kreuzung aus der von rechts der Beklagte mit seinem Fahrzeug einbiegen wollte. Anstelle der erlaubten 50 km/h fuhr der Kläger lediglich mit 30 km/h zudem hatte er den Blinker rechts betätigt.
Der Beklagte nahm daher an, dass der Kläger nach rechts abbiegen wollte und fuhr an.
Der Kläger fuhr aber geradeaus und es kam zur Kollision.
Nachdem das Amtsgericht noch eine Haftungteilung vorgenommen hatte 50/50
hob das Landgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zu 75 % mithin haftet
der Kläger nur zu 25 % ( aus Betriebsgefahr wg. des falschen Blinkens).
Daher Achtung: am Besten misstrauisch sein und nicht auf die Blinkzeichen vertrauen!!
also erst losfahren, wenn man absolut sicher sein kann, dass der Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich abbiegt!
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