Montag, 9. März 2015

Unfall im Ausland Beweismittel sichern

ganz wichtig: unbedingt die Daten zum Unfallgegner notieren, dh. :

                    1. dessen Anschrift / leserlich eventuell Visitenkarte erbitten
                    2. die Versicherungsdaten notieren oder Versicherungskarte erbitten
                   

Beweissicherung:

                    3. Fotos aus allen vier Richtungen fertigen, wenn möglich
                        darauf achten, dass zumindest auf einem Foto das Kennzeichen zu sehen ist
                    4 Unfallbericht / Vordruck sollte man im Fahrzeug haben !
                       leserlich ausfüllen, wenn möglich Polizei hinzurufen
                   

Nehmen Sie insb. alle Angaben über die bestehende Versicherung ganz genau auf.

Nicht in jedem Land kann der Anwalt - wie dies in Deutschland möglich ist - anhand des Kennzeichens die Versicherung bzw. den Halter ausfindig machen !
Ohne diese Informationen wäre dann der berechtigte Anspruch nicht durchsetzbar!!


Gewährleistung ausgeschlossen Unfallschaden was nun?

in privaten Kaufverträgen ( aber auch sonst ) wird die Gewährleistung so weit als möglich ausgeschlossen.

Stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, ist noch nicht alles verloren.
Zunächst muss der Kaufvertrag geprüft werden: was ist vereinbart.

wurde Unfallfrei angekreuzt oder zugesichert??

wenn ja, kann man meist den Verkäufer in Anspruch nehmen.

Oftmals wird die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl der Wagen einen Unfall erlitten hat. Dann läge eine arglistige Täuschung vor! Diese muss aber bewiesen werden, was dann nicht gelingt, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, dass er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat.
Es könnte dann allenfalls gegen den Vorverkäufer vorgegangen werden, falls der Wagen nicht noch durch mehrere Hände gegangen ist.

Aber es gibt noch einen Notanker: die Zusicherung Unfallfrei stellt nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und daher fehlt diese bei einem Unfallfahrzeug und eröffnet so die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

Dies ergibt sich als Folgerung aus einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichtshof

BGH Urt. v. 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs) rechtfertigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit ebenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch bezüglich dieses Mangels keine Arglist zur Last fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Dieses Urteil erschließt sich einem nicht sofort, aber aus diesem Urteil folgt, dass bei konkreter Vereinbarung einer Beschaffenheit ( dies ist auch die Unfallfreiheit ! ) ein Anspruch besteht !

Es kommt also wieder einmal - wie so oft - auf den Einzelfall an!!!

Dienstag, 29. Juli 2014

Erbrecht: Testament

Bei der Errichtung eines gemeinsamen Testaments wird häufig übersehen bzw. nicht bedacht, dass dies die Pflichtteilsansprüchen nicht auszuschließen vermag, zB. die Kinder.
Durch das gemeinschaftliche auch Berliner - Testament genannt werden gemeinschaftliche Kinder enterbt und können von daher bereits nach dem ersten Erbfall Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Diese Folge kann allenfalls durch einen Erbvertrag vermieden werden! niemals jedoch durch ein Testament.

Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Versterben des Arbeitnehmers unter. Der Erbe kann vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Dies hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entscheiden, Urteil v. 12.06.2104 Az. C-118/13 nachdem von den deutschen Gerichten ein solcher Anspruch nicht anerkannt worden war.

Mittwoch, 7. Mai 2014

Haftung Linksabbieger versus Überholer

Das Landgericht Trier ist der Argumentation der Gegenseite ( Linksabbieger ) der Überholer hätte nicht überholen dürfen, da eine unklare Verkehrslage bestanden habe, nicht gefolgt, da der Linksabbieger nicht nachweisen konnte, dass er den Blinker gesetzt hatte! Die Klage des Überholers war von daher in vollem Umfange erfolgreich. Landgericht Trier Az. 4 O 234 / 12

Sollte das Gericht von einer unklaren Verkehrslage ausgehen, zB. weil geblinkt, die Geschwindigkeit reduziert wurde und eine Einordnung nach links erfolgt ist, so wäre die Haftung des Linksabbiegers nur zu 1/3 bis 2/3 gegeben.

Insoweit gibt es unzählige Urteil mit höchst unerschiedlichen Quoten, da immer der Einzelfall zu betrachten ist und es somit auch auf jedes Detail ankommen kann.

Montag, 24. Juni 2013

Auto und Recht: ein unendliches Thema

Parkplatz: die Rechts vor Links - Regel gilt auf Parkplätzen nur dann, wenn Fahrbahnmarkierungen ähnlich einer Straße eingezeichnet sind!

ansonsten: Haftung meist 50 /50 wenn es auf dem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt, so auch die Gerichte im hiesigen Raum, wie Amtsgericht Saarburg und Trier.

Ampel: grds. haftet der, der bei rot fährt, aber der Nachweis ist schwierig und ohne Zeugen unmöglich!
wenn also beide Fahrzeugführer behauptet grün gehabt zu haben, so kann der Richter nur sagen: einer lügt, aber wer, weiß ich nicht und dann wird eine Haftungsquote von 50/50 ausgewiesen. Gut für den der eigentlich bei rot gefahren ist und schlecht für den, der grün hatte. Aber bei Gericht bekommt man nicht Recht, sondern ein Urteil!  Zitat: Richter am Amtsgericht Saarburg
Fluggastrechte werden in letzter Zeit häufig dargestellt so auch von mir in meinem alten Block:
Suchanfrage über Google:  Rechtstipps Bies

seltener findet man Informationen zu Fernbusreisen:

Auch hier hat der Reisende Anspruch auf Entschädigung wenn die Fahrstrecke mehr als 250 km beträgt.
Bei Verspätung gibt es Unterstützungsleistungen
Bei Annullierung Kostenerstattung, Ersatzbeförderung und auch Entschädigung
Bleibt der Bus auf der Strecke liegen, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren oder die Fahrgäste werden zu einem Busbahnhof gebracht, von dem aus sie die Reise fortsetzen können.
Wird der Fahrgast oder das Gepäck geschädigt besteht ein Schadensersatzanspruch; die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen dabei nicht weniger als 220.000 € je Fahrgast und 1.200 € je Gepäckstück betragen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung sind besonders geschützt. Sie haben grds. Anspruch auf barrierefreien Zugang zu den Fernbussen.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz www.bmelv.de