Montag, 18. Januar 2016

Scheidung Info´s

Wie verläuft das Scheidungsverfahren?
Der Scheidungsantrag
Zunächst muss der Scheidungsantrag beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, muss die Gerichtskosten vorab an das Gericht zahlen, falls keine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und diese ihm bewilligt wurde. Die Hälfte der Gerichtskosten erhält er zurück. Diese muss der andere Ehegatte tragen.
Zustellung an den anderen Ehegatten
Sobald der Scheidungsantrag sowie die Gerichtskosten beim Familiengericht eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt.
Das Gericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er sich zum Scheidungsantrag zu äußern hat. Der andere Ehegatte kann dem Ehescheidungsantrag zustimmen, ihn ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen Rechtsanwalts einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen.
Expertentipp:
Ein eigener Ehescheidungsantrag hat den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch ein Urteil über die Ehescheidung treffen muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern.
Der Versorgungsausgleich
Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieses Formular muss jeder Ehegatte für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurückschicken.
Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen.
Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
Der Scheidungstermin
Beim Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Im Scheidungstermin, der in der Regel 5-20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann sie getrennt leben, ob sie beide geschieden werden sollen und wie hoch jeweils ihr Einkommen ist. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur Sprache, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.
Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zum Zugewinnausgleich etc.
Wenn die Ehegatten keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, können sie im Gerichtstermin über die noch zu regelnden Punkte einen Vergleich schließen.
Wenn der eine Ehegatte mit dem gerade gestellten Antrag des anderen Ehegatten, z.B. diesem allein das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen, nicht einverstanden ist, so muss die Verhandlung vertagt werden. Dem anderen Ehegatten wird dann die Möglichkeit gegeben, sich die zu regelnde Angelegenheit zu überlegen und sich zu dem Antrag zu äußern.
Wenn bereits vor dem Scheidungstermin einer der Ehegatten beantragt hatte, eine weitere familienrechtliche Angelegenheit zu regeln, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn die Ehegatten sich über den streitigen Punkt geeinigt haben oder das Gericht in der Lage ist, ein Urteil zu fällen.
Das Scheidungsurteil
Wenn alle sonst zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die Ehegatten können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung gegen das Scheidungsurteil) verzichten.
In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. Wenn die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam.
Um auf Rechtsmittel zu verzichten, braucht jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt. Falls nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann unter Umständen ein Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder dem Anwaltszimmer sich kurz für den anderen Ehegatten bestellen. Dieser kann dann den Rechtsmittelverzicht erklären. Kosten vorher abklären!!

 Wenn das schriftliche Scheidungsurteil beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen