Montag, 18. Januar 2016

Scheidung Info 2

Was kostet eine Scheidung?
Scheidungskosten - Das sollten Sie wissen!
Gerichtskosten und Anwaltskosten
Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet
sich immer nach dem sog. Verfahrenswert. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet
sich nach dem Nettoeinkommen beider Partner, hochgerechnet auf drei Monate.
Beispiel: Sie verdienen 1.000 € netto monatlich, Ihr Partner verdient 1.200 € netto monatlich
– zusammen haben Sie ein Nettoeinkommen von 2.200 € pro Monat.
Das, hochgerechnet auf drei Monate, ergibt einen Verfahrenswert von 6.600 €.
Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten:
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten sind ein exakt festgelegter Bruchteil
des Verfahrenswerts. Dazu gilt für die Gerichtskosten die Gerichtsgebührentabelle.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei gelten
unterschiedliche Sätze für West- und Ostdeutschland.
Wenig streiten, viel Geld sparen:
Je mehr Sie im Vorfeld mit Ihrem Partner klären und regeln konnten, desto besser für Ihre
Nerven und Ihr Portemonnaie! Denn es gilt, dass auch der Umfang, in dem der Rechtsanwalt
für Sie tätig wird, eine Rolle bei der Berechnung der Anwaltskosten spielt. Je mehr der
Rechtsanwalt erst noch für Sie erstreiten oder regeln muss, desto teurer wird es für Sie!

Diese Posten stehen immer auf Ihrer Rechnung:
1. Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr bezieht sich u. a. auf das Einreichen
des Scheidungsantrags bei Gericht und auf den Schriftverkehr, den der Anwalt für Ihr
Verfahren tätigt.
2. Termingebühr: Die Termingebühr bezieht sich auf die Anwesenheit und Tätigkeit
Ihres Anwalts beim Scheidungstermin vor Gericht.
3. Gerichtskosten: Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. (s.o.)
Tipp: Sie können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten
halbieren, wenn nur einer der (Ehe-) Partner einen Rechtsanwalt für das Verfahren
beauftragt. Beachten Sie aber, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn Sie untereinander
bereits alle sog. Scheidungsfolgesachen(Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht,

Hausrat etc.) geregelt haben und im Verfahren keine Anträge mehr stellen wollen.

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