Dienstag, 29. Juli 2014

Erbrecht: Testament

Bei der Errichtung eines gemeinsamen Testaments wird häufig übersehen bzw. nicht bedacht, dass dies die Pflichtteilsansprüchen nicht auszuschließen vermag, zB. die Kinder.
Durch das gemeinschaftliche auch Berliner - Testament genannt werden gemeinschaftliche Kinder enterbt und können von daher bereits nach dem ersten Erbfall Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Diese Folge kann allenfalls durch einen Erbvertrag vermieden werden! niemals jedoch durch ein Testament.

Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Versterben des Arbeitnehmers unter. Der Erbe kann vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Dies hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entscheiden, Urteil v. 12.06.2104 Az. C-118/13 nachdem von den deutschen Gerichten ein solcher Anspruch nicht anerkannt worden war.

Mittwoch, 7. Mai 2014

Haftung Linksabbieger versus Überholer

Das Landgericht Trier ist der Argumentation der Gegenseite ( Linksabbieger ) der Überholer hätte nicht überholen dürfen, da eine unklare Verkehrslage bestanden habe, nicht gefolgt, da der Linksabbieger nicht nachweisen konnte, dass er den Blinker gesetzt hatte! Die Klage des Überholers war von daher in vollem Umfange erfolgreich. Landgericht Trier Az. 4 O 234 / 12

Sollte das Gericht von einer unklaren Verkehrslage ausgehen, zB. weil geblinkt, die Geschwindigkeit reduziert wurde und eine Einordnung nach links erfolgt ist, so wäre die Haftung des Linksabbiegers nur zu 1/3 bis 2/3 gegeben.

Insoweit gibt es unzählige Urteil mit höchst unerschiedlichen Quoten, da immer der Einzelfall zu betrachten ist und es somit auch auf jedes Detail ankommen kann.

Montag, 24. Juni 2013

Auto und Recht: ein unendliches Thema

Parkplatz: die Rechts vor Links - Regel gilt auf Parkplätzen nur dann, wenn Fahrbahnmarkierungen ähnlich einer Straße eingezeichnet sind!

ansonsten: Haftung meist 50 /50 wenn es auf dem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt, so auch die Gerichte im hiesigen Raum, wie Amtsgericht Saarburg und Trier.

Ampel: grds. haftet der, der bei rot fährt, aber der Nachweis ist schwierig und ohne Zeugen unmöglich!
wenn also beide Fahrzeugführer behauptet grün gehabt zu haben, so kann der Richter nur sagen: einer lügt, aber wer, weiß ich nicht und dann wird eine Haftungsquote von 50/50 ausgewiesen. Gut für den der eigentlich bei rot gefahren ist und schlecht für den, der grün hatte. Aber bei Gericht bekommt man nicht Recht, sondern ein Urteil!  Zitat: Richter am Amtsgericht Saarburg
Fluggastrechte werden in letzter Zeit häufig dargestellt so auch von mir in meinem alten Block:
Suchanfrage über Google:  Rechtstipps Bies

seltener findet man Informationen zu Fernbusreisen:

Auch hier hat der Reisende Anspruch auf Entschädigung wenn die Fahrstrecke mehr als 250 km beträgt.
Bei Verspätung gibt es Unterstützungsleistungen
Bei Annullierung Kostenerstattung, Ersatzbeförderung und auch Entschädigung
Bleibt der Bus auf der Strecke liegen, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren oder die Fahrgäste werden zu einem Busbahnhof gebracht, von dem aus sie die Reise fortsetzen können.
Wird der Fahrgast oder das Gepäck geschädigt besteht ein Schadensersatzanspruch; die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen dabei nicht weniger als 220.000 € je Fahrgast und 1.200 € je Gepäckstück betragen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung sind besonders geschützt. Sie haben grds. Anspruch auf barrierefreien Zugang zu den Fernbussen.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz www.bmelv.de