Dienstag, 29. Juli 2014

Erbrecht: Testament

Bei der Errichtung eines gemeinsamen Testaments wird häufig übersehen bzw. nicht bedacht, dass dies die Pflichtteilsansprüchen nicht auszuschließen vermag, zB. die Kinder.
Durch das gemeinschaftliche auch Berliner - Testament genannt werden gemeinschaftliche Kinder enterbt und können von daher bereits nach dem ersten Erbfall Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Diese Folge kann allenfalls durch einen Erbvertrag vermieden werden! niemals jedoch durch ein Testament.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen