Der Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Versterben des Arbeitnehmers unter. Der Erbe kann vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangen.
Dies hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entscheiden, Urteil v. 12.06.2104 Az. C-118/13 nachdem von den deutschen Gerichten ein solcher Anspruch nicht anerkannt worden war.
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